Altmodische Hose kein Kündigungsgrund Ein Modehaus hielt auf das Erscheinungsbild seines Personals. Das bekam eine Mitarbeiterin zu spüren, nachdem sie eine Woche lang in einer altmodischen klassischen blauen Bundfaltenhose zur Arbeit gekommen war. Nach mehreren ergebnislosen Abmahnungen kam die Kündigung. Grund: Nach einer Betriebsvereinbarung sei das Personal verpflichtet, in modischer Kleidung zu arbeiten. Zwar anerkannte das Arbeitsgericht das berechtigte Interesse des Modehauses am Erscheinungsbild des Personals. Aber als Kündigungsgrund reiche das nicht, zumal sich nicht eindeutig festlegen lasse, was jeweils der aktuellen Mode entspreche. Außerdem stünde die unmodische Hose in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Folgen einer Kündigung. (Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 3230/89).