Unkontrolliert Betriebsratsmitglieder brauchen dem Arbeitgeber keinen Beschäftigungsnachweis über ihre Betriebsratstätigkeit zu liefern, weil dies einer Kontrolle gleich käme. Sie müssen sich allerdings abmelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen. (Bundesarbeitsgericht 7 ABR 13/88).