Bauprozesse-Kostenschutz Ausgeschlossen Der Erwerb eines Baugrundstücks steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes. Mit Planung ist die Erstellung der Baupläne gemeint, nicht etwa die bloße Bauabsicht. Der Erwerb eines noch unbebauten, zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks geht in aller Regel der Planung und Errichtung des Hauses voraus. Der Leistungsausschluß hinsichtlich des Baurisikos ist auf die beiden ausdrücklich genannten Bauphasen der Planung und Errichtung beschränkt. OLG Hamm 20 U 22/88-r + s 1989 (18.11.1988)