Deckungszusage-Rechtsschutz Eine ohne Täuschung erreichte Deckungszusage des Rechtsschutz- Versicherers schafft für den Versicherungsnehmer einen Vertrauensbestand. Wurde für einen Schadensersatzproß in Kenntnis des Sachverhalts die Kostendeckung ohne jede Einschränkung zugesagt, so kann diese Zusage nicht nach dem Prozeßverlust zurückgezogen werden mit der Begründung, es habe sich im Prozeß und im Urteil die Mutwilligkeit der Klage herausgestellt. AG München 161 C 8768/88-VersR 1989 (30.06.1988)