Leitungswasserversicherungs-Risikoausschluss Unter den Risikoausschluß des Ý4 Ziff.3 VGB 62 fallen in erster Linie Neubauten, nicht aber Gebäude, die nur vorübergehend nicht benutzt werden, z.B. während Renovierungsarbeiten. OLG Hamm 20 U 210/87-NJW-RR 1989,93. (01.07.1988)