Wohngebäudeversicherung-Wiederaufbau Der Mietwert wird dann nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung schuldhaft verzögert. Dem Versicherungsnehmer ist ein schuldhaftes Verzögern des Wiederaufbaus und damit der Wiederbenutzung des Gebäudes dann nicht vorzuwerfen, wenn er wegen fehlender eigener finazieller Möglichkeiten mit dem Wiederaufbau erst nach Auszahlung der Entschädigung beginnt. OLG Hamm 20 U 36/78-VersR 1988,795. (15.07.1987)