Einbruchdiebstahl Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls i.S. der Hausratversicherung reicht es aus, daß der Versicherungsnehmer alle nicht versicherten Diebstahlsmöglichkeiten im konkreten Schadensfall ausschließen kann. (OLG Köln, v. 22.09.88 - 5 U 301/87 - VersR 1988)