Leihklausel Ein Haftpflichtversicherer kann sich auch dann auf den Haftungsausschluß des Ý 4 Abs.1 Nr. 6 aAHB berufen, wenn ein Versicherungsnehmer den beschädigten Gegenstand nicht geliehen hat, sondern ihn ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers nutzt, so als ob er ihm geliehen wordem wäre. (LG Aachen, v. 08.04.87 - 7 S 376/86 - VersR 1988)