Gefährliche Betätigungen Wer in einem Treppenhaus Fußmatten anzündet, um Licht zu machen, weil die Treppenhausbeleuchtung ständig ausgeht, kann von seinem Haftpflichtversicherer nicht die Regulierung des hierdurch verursachten Schadens verlangen. Es liegt eine vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflicht- versicherung nicht gedeckte "Gefahr aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung" vor. (OLG Hamm, v. 27.05.87 - 20 U 277/86 - VersR 1988)