Rent-o-mat auf Flughäfen Wer an Flughäfen unter Verwendung einer Kreditkarte durch Eingabe in ein Gerät (Rent-o-mat) einen Kraftfahrzeugmietvertrag zu Preisen abschließt, die unter denen liegen, die er für dieselbe Leistung bei Vertragsabschluß am Schalter zahlen muß, erhält einen unzulässigen Nachlaß nach dem Rabattgesetz. Das Unternehmen darf diesen Rabatt nicht mehr anbieten. OLG Hamburg 3 U 199/88-NJW-RR 1989.1064 (08.12.1988)