Warentermingeschäfte Der Vermittler von Warentermingeschäften ist verpflichtet, den Anleger über die Höhe der Optionsprämie,deren Bedeutung, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die damit verbundenen Verlust- risiken aufzuklären. Diese Pflicht kann grundsätzlich nur schriftlich und nicht fernmündlich erfüllt werden. Verletzt der Vermittler seine Verpflichtung, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. BGH II ZR 355/87-NJW 1988,2882 (11.07.1988)