Vorfälligkeitsentschädigung Die Verpflichtung des Darlehensnehmers, eine Vorfälligskeits- entschädigung zu zahlen ist als Beschränkung des gesetzlichen Kündigungsrechtes nur wirksam, wenn das Darlehen zu einer aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehörte oder gehören sollte. Dies hat die Bank zu beweisen, und es darf dabei auch keine Überdeckung vorliegen. BGH III ZR 11/87-NJW-RR 1989,41=WM 1988,1401. (07.07.1987)