Haftung bei gestohlenen Euroschecks Bewahrt der Kunde Scheck und Scheckkarte entsprechend seiner Vertraglichen Verpflichtung sorgfältig und getrennt voneinander auf, so hat im Falle eines Diebstahls und der Mißbräuchlichen Verwendung die Bank den entstehenden alleine zu tragen. Eine Selbstbeteiligung scheidet aus. LG Essen 20 S 173/87-NJW 1988,76. (22.09.1987)