Fälschung eines Euroschecks Die bezogene Bank muß den von einer spanischen Bank vorgelegten Euroscheck dann nicht einlösen, wenn die Scheckkartennummer falsch ist und die Unterschrift auf dem Scheck keine Ähnlichkeit mit der Unterschrift auf der Orginalscheckkarte aufweist. Löst die Bank den Scheck dennoch ein, so darf sie das Konto ihres Kunden nicht belasten. LG Koblenz 6 S 390/87-NJW-RR 1988,1315=WM 1988 (28.06.1988)