Verzug bei erteilter Einzugsermächtigung Erteilt der Schuldner seinem Gläubiger eine Einzugsermähtigung, so gerät er nicht in Verzug, wenn dieser die Abbuchung versehentlich unterläßt. Fordert der Gläubiger ihn auf, den ausstehenden Betrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuentrichten. so gerät der Schuldner dann in Verzug, wenn die Nachzahlung nicht fristgerecht erfolgt. OLG Düsseldorf 10 U 37/88-WM 1988 (13.10.1988)