Der Pfändungsschutz Der Pfändungsschutz des Ý55 Sozialhilfegesetzbuch tritt nur ein, wenn die Sozialleistungen auf ein Konto des Sozilhilfeempfängers überwiesen, nicht aber dann, wenn diese auf das Konto der Ehefrau überwiesen wird, für das der Empfänger lediglich Vollmacht hat. BGH II ZR 98/88-NJW 1988 (12.10.1987)