Schufa Die Bank ist nicht nur zum Widerruf unrichtiger Meldungen an die Schufa verpflichtet, sondern auch zur Mitteilung von für den Kunden günstigen Tatsachen, die ein zuvor mitgeteiltes Negativmerkmal (z. B. eine Kreditkündigung) durch neue Vereinbarungen zwischen Kunden und Bank entkräften. (OLG Hamm, 17.03.89 - 11 W 106/88 - NJW-RR 1989, 1011 = WM 1989)