Beweislastumkehr Eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten kann in Betracht kommen, wenn ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist und er seine Verpflichtung, den einwandfreien Zustand des Produkts zu überprüfen, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. BGH, 07.06.88 - VI ZR 91/87 - NJW 1988, 2611 = BB 1988)