Produktbeobachtungspflicht Die Produktbeobachtungspflicht kann sich auch auf fremde Zubehörteile, z. B. eine Motorradverkleidung, erstrecken. Besteht konkreter Anlaß zu der Befürchtung, daß das fremde Zubehörteil in Verbindung mit dem eigenen Produkt dem Benutzer gefährlich werden kann, so kann den Hersteller die weitere Pflicht treffen, auch fremde Zubehörteile zu überprüfen. Diese Verpflichtung erfaßt auch die (alleinige) deutsche Vertriebsgesellschaft des Herstellers. (BGH, 09.12.86 - VI ZR 65/86 - NJW 1987, 1009 = WM 1987)