Leasingnehmer-Erwerbsrecht Eine Vertragsregelung, die besagt, daß der Leasinggeber den Leasingnehmer am Vertragsende beauftragt, den Leasinggegenstand bestmöglich, mindestens aber zum Restbuchwert zu verkaufen oder zu erwerben führt zur Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes mit der Folge, daß der Leasingnehmer den Vertrag gemäß Ý1b AbzG unbefristet widerrufen kann, wenn er über die Widerrufsmöglichkeit nicht belehrt worden ist. BGH VIII ZR 269/87-NJW 1989,2132=ZIP 1989