Haftungsbeschränkung Die Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit bei Wartungs und Reingungsverträgen von Abflußrohren ist unwirksam, da der Kunde erwarten kann, daß bei derartigen Arbeiten uneingeschränkt sorgfältig vorgegangen wird. Die Klausel Reklamationen können nur von der Firma bzw. der von ihr beauftragten Firma beseitigt werden. Ansonsten wird keinerlei Haftung übernommen", ist unwirksam. LG Köln 26 0 80/88-VuR 1989