Reparaturgegenstand Hat der Kunde den Reparaturgegenstand konkret bezeichnet, obliegt es dem Werkunternehmer, den dazu erforderlichen Personaleinsatz zu bestimmen. Bei kleineren und einfachen Reparaturen ist der Kunde bei Vertragsabschluß darüber aufzuklären, wenn in jedem Fall die Arbeitszeit von zwei Monteuren berechnet wird. AG Frankfurt 31 C 679/88-17-NJW-RR 1989