Verkaufsveranstaltung - Spanien Unterschreibt ein Kunde anläßlich einer Freizeit- und Verkaufsveranstaltung in Spanien ein Schriftstück, mit dem er Wollwaren bestellt, und ist dort eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die deutsche Hersteller und Lieferfirma vorgesehen, so kommt mit dieser Auftragsbestätigung ein wirksamer Vertrag zustande. Auf diesen Vertrag ist dann aber deutsches Recht anwendbar. OLG Frankfurt 6 U 76/88-NJW-RR 1989