Ausländisches Recht Kommt es während des Aufenthalts eines deutschen Urlaubers in einem spanischen Hotel zu einem Vertragsabschluß über den Kauf von Bettwaren und ist in der Klausel des Vertrages die Anwendung spanischen Rechts vereinbart, so ist die Klausel dann unwirksam und es gilt deutsches Recht, wenn der Vertrag in der Bundesrepublik abgewickelt werden soll. LG Limburg 3 S 482/87-NJW-RR 1989 (22.06.1988)