Kundenschutz Freizeitveranstaltungen im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes, die einen besonderen Kundenschutz (ähnlich den Haustürgeschäften) erfordern, sind Kaffeefahrten, Filmvorführungen, Mode- oder Unterhaltungsshows mit Werbeeinlagen, nicht aber reine Verkaufsveranstaltungen. Dies gilt selbst dann, wenn bei einer solchen Veranstaltung Kaffee und Kuchen offeriert werden, vorausgesetzt, daß diese Zuwendungen nicht in der Einladung angekündigt worden sind und dadurch der Charakter einer Freizeitveranstaltung betont wird. BESCHLUß: 23.02.1989 OLG Frankfurt 6 U 223/87-NJW-RR 1989