Haustürwiderrufsgesetz Der Begriff der Freizeitveranstaltung im Haustürwiderrufsgesetz umfaßt Grundsätzlich alle Veranstaltungen, die in der Freizeit des angesprochenen Kundenkreises stattfinden und bei denen versucht wird, den Charakter einer Verkaufsveranstaltung (z.B durch Geschenke usw.) zu verschleiern. Daher fallen Verkaufsveranstaltungen in Kurorten, bei denen mit einer, Vorführung mit Kostenlosen Kaffee und Kuchen" geworben und die Verkaufsveranstaltung auch so durch- geführt wird, unter den Begriff Freizeitveranstaltung. Auch der Verkäufer von Wollwaren während einer solchen Veranstaltung muß die Kunden über das Widerrufsrecht belehren. URTEIL NICHT RECHTSKRÄFTIG Oberlandesgericht Hamm 4 U 56/88 NJW-RR 1989