Finanzierter Abzahlungskauf Bei einem finanzierten Abzahlungskauf, für den die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes gelten ( Ý6 AbzG ), muß dem Käufer und Darlehensnehmer eindeutig und unmißverständlich vor Augen geführt werden, daß er sowohl den Kaufvertrag als auch den Darlehnsvertrag widerrufen kann. Eine Belehrung, die die falsche Vorstellung aufkommen läßt, der Verbraucher könne zwar den Kauf widerrufen, bleibe aber zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet, genügt diesem strengen Anforderungen nicht. Oberlandesgericht Hamm 11 U 135/87-NJW-RR 1989 ( 14.10.1988 )