Ausländischer Mitbürger Kennt der Verkäufer die unzureichenden Deutschkenntnise des Abzahlungskäufers (Türken) und verwendet er deshalb für den Vertragsschluß Formulare, in denen einzelne teile auch in der Heimatsprache des Kunden ( Türkisch ) abgefaßt sind, so ist eine allein auf deutsch abgefaßte Widerufsbelehrung keine ordnungsgemäße Belehrung, wie sie durch Ý 1b AbzG gefordert wird. Amtsgericht Kirchhain 7 C 716/87-VuR 1989 ( 11.08.1988 )