Unfallgeschädigter Ein Unfallgeschädigter kann bei einer erheblichen Beschädigung eines PKW bis zu einer Fahrleistung von 1000 km Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen. Dies gilt als Faustregel. Diese Grenze kann aber überschritten werden, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist: Es wurden sicherheitsrelevante Teile beschädigt, und trotz Reparatur bleibt ein Unsicherheitsfaktor, oder nach der Reparatur würden erhebliche Schönheitsfehler zurückbleiben, oder die Beschädigung kann die Garantieansprüche des Eigentümers gefährden. In diesen Fällen ist sogar bis zu einer Fahrleistung von 3000 km noch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zulässig. (OLG Düsseldorf, DAR 82, 120)