Steuerpflichtige die schwer gehbehindert sind, Bei Steuerpflichtigen, die so schwer gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb das Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen können, sind grundsätzlich alle Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit sie nicht zu den Werbungskosten gehören. Dabei liegt eine Jahresfahrstrecke von 21 000 km noch in angemessenem Rahmen. (FG Düsseldorf, EFG 1982, 133)