Gleichbehandlung Der Grundsatz der Lohngleicheit von Mann und Frau ist auch dann zu befolgen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb für bestimmte Gruppen von Arbeit Arbeitnehmern nach einheitlichen Merkmalen übertarifliche Leistungen gewährt. Bundesarbeitsgericht- 5 AZR 1182/79