Ausländer Die in der Bundesrepublik lebenden ausländischen Arbeitnehmer können nach einjähriger Arbeitslosigkeit nur dann genauso wie deutsche Arbeitnehmer bereits im Alter von 60. Jahren vorzeitig Altersrente beanspruchen, wenn sie während ihrer vorausgegangenen Arbeitslosigkeit dem deutschen Arbeitsmarkt zur Ver-fügung standen. Falls sich die Ausländer dagegen zwischenzeitlich in ihren Heimatländern aufgehalten haben, entfällt der Anspruch auf vorgezogene Altersrente, weil die deutschen Arbeitsämter während dieser Zeit keine Möglichkeit zur Arbeitsvermittlung hatten. Bundesozialgericht 4 RJ 17/81