Hauptverhandlung Das Gebot der Öffentlichkeit der Rechtsprechung ist nicht gewahrt, wenn die Hauptverhandlung in einem Raum stattfindet, in dem sich nur ein einziger Sitzplatz für Zuhörer befindet und weitere Personen auch stehend allenfalls in drangvoller Enge Platz finden können. Bayerisches Oberstes Landgericht- 1 Ob OWi 331/81