Untersuchungshaft Eine Anordnung, daß Besuche eines Untersuchungsgefangenen durch Privatpersonen nur in einem Raum mit Trennscheibe stattfinden dürfen,ist für bestimmte Besucher jedenfalls dann zulässig, wenn diese bereits einmal versucht haben, dem Gefangenen etwas unter Umgehung der vorgeschriebenen Kontrollen zu übergeben. Landgericht Frankfurt 40 Js 27822/80