Kindergeld Kinder, die das 23. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Anspruch auf Kindergeld zu berücksichtigen, wenn sie mangels eines Ausbildungsplatzes ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können. Sie müssen jedoch ernsthaft bereit sein die Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Bundessozialgericht- 8 bRKg 3/80