Autounfall Wird ein Auto bei einem Unfall beschädigt, kann der Besitzer den Betrag, der für die Reparatur aufgewandt werden müßte, vom Unfallverursacher als Schadensersatz verlangen. Hierzu ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt. Es steht ihm vielmehr frei, sich anderweitig zu behelfen und den Schadensbetrag, den er von der Haftpflichtversicherung des Unfall- gegners erhalten hat, für andere Zwecke zu verwenden. In solchen Fällen genügt es, daß der Geschädigte das Schätzgutachten eines Sachverständigen vorlegt. Er braucht nicht nachzuweisen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Allerdings kann die Haftpflichtversicherung Abschläge vom Schätzbetrag vornehmen,wenn sie zweifelhafte Einzelpositionen des Gutachtens bestreitet. Kann der Geschädigte solche Einwände nicht überzeugend ausräumen, ergibt sich nur durch eine Reparaturkostenrechnung selbst eine genaue Berechnung des geschuldeten Betrags. Bundesgerichtshof,VIZR 334/88)