Ehescheidung Auch bereits laufende Renten müssen erhöht werden, wenn durch den Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung Rentenanwartschaften des früheren Ehepartners übertragen werden. Die Rente der geschiedenen Frau erhöht sich in solchen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem das entspre- chende Urteil des Familiengerichtes rechtskräftig wird. Das gilt auch wenn laufende Rente auf einem schon vorher eingetretenen Versicherungsfall beruht. Bundessozialgericht-0 11 RA 8/81