Geschäftsessen Steht bei einem Geschäftsessen in einem Nachtlokal mit Variete und Striptease-Darbietung die Gesamtrechnung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke, so kann der Aufwand insgesamt nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden. Bundesfinanzhof-IIII R21/86