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Verfahren zu Schutzrechten | |
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Schutz von ComputerprogrammenErfindungen, die ein DV-Programm, eine Rechen- oder eine Organisationsregel, sonstige Software-Merkmale oder ein programmbezogenes Verfahren enthalten, sind dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich, sofern sie technischen Charakter haben. Von der Patentierbarkeit ausgenommen, weil nicht als Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes angesehen, sind a) Programme für DV-Anlagen, b) Regeln und Verfahren für gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten (z.B. ein Plan zur Erlernung bestimmter Fähigkeiten, ein Verfahren zur Lösung von Denksportaufgaben oder ein Plan zur Organisation einer kommerziellen Dienstleistung) als solche (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG). Dieser Ausschluß gilt nicht für in Programmen enthaltene oder als Verfahren formulierte Anweisungen zum technischen Handeln. Der technische Charakter der programmbezogenen ErfindungEine programmbezogene Erfindung hat technischen Charakter, wenn zur Lösung der Aufgabe, die der Erfindung zugrunde liegt, von Naturkräften, technischen Maßnahmen oder Mitteln (z.B. von hydraulischen Kräften, elektrischen Strömen in Schaltelementen und Regeleinrichtungen oder von Signalen in DV-Anlagen) unmittelbar Gebrauch gemacht wird. Ob das der Fall ist, ist zunächst anhand des Inhalts der geltenden Anmeldungsunterlagen festzustellen. Hierbei ist vom angemeldeten Gegenstand in seiner Gesamtheit auszugehen. Die einzelnen Merkmale sind nicht isoliert zu betrachten. Alle Merkmale, die zur Lösung der Aufgabe gehören, sind in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn es sich um nichttechnische Merkmale handelt (vgl. auch Abschnitt 3.3.2.4.2. der Prüfungsrichtlinien). Bei der Ermittlung des Gegenstandes ist zugrunde zu legen, was der Anmelder offenbart hat und unter Schutz gestellt sehen will. Eine Untersuchung im Hinblick auf Unterschiede zum Stand der Technik findet nicht bereits bei der Prüfung des technischen Charakters des Gegenstandes, sondern erst bei der Prüfung seiner Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit statt. Schaltung/ProgrammBei programmbezogenen Erfindungen ist der technische Charakter nicht davon abhängig, daß eine feste Schaltungsanordnung (Spezialschaltung) vorliegt. Derselbe Erfindungsgedanke, der einer solchen technischen Anordnung zugrunde liegt, kann auch als Verfahren unter Zusammenwirken von Software mit programmierbarer Hardware patentfähig sein. Entscheidend ist, daß die Erfindung die Lösung der Aufgabe unter Einsatz technischer Mittel erfordert und lehrt. Das ist z.B. der Fall, wenn in einem Antiblockiersystem für Radbremsen Meßfehler und Ventile über Steuersignale entsprechend einem programmbezogenen Verfahren verknüpft werden, wobei ein durch das Verhalten eines überwachten Rades ausgelöstes Signal dazu benutzt wird, eine bestimmte Veränderung des Bremsdrucks durch Betätigung eines Ventils zu vollziehen (vgl. BGH in Bl.f.PMZ 1981, 70 - Antiblockiersystem -). Auch wer die automatische Anzeige einer nach einer bestimmten Rechenregel durchgeführten Verknüpfung verschiedener meßtechnisch ermittelter Parameter ermöglicht, gibt eine Lehre zum technischen handeln (vgl. BGH in Bl.f.PMZ 1992, 255 - Tauchcomputer -). Neue Programme/Verfahren für bekannte DV-AnlagenProgrammbezogene Erfindungen können auch dann technischen Charakter haben, wenn die zur Lösung herangezogenen technischen Mittel, also DV-Anlagen bzw. Rechner-, Schalt- oder Steuerelemente, bereits bekannt sind. Unschädlich ist, daß die Elemente für sich genommen jeweils in bekannter Weise arbeiten. Im übrigen steht der bestimmungsgemäße Gebrauch einer üblichen DV-Anlage dem technischen Charakter eines mittels Programm ausgeführten Verfahrens nicht entgegen. Dies gilt z.B. für Herstellungs- und Steuerverfahren von technischen anlagen, Maschinen und Geräten. So kann z.B. ein programmbezogenen Arbeitsverfahren für eine Steuervorrichtung technisch sein, wenn es zur Lösung der Aufgabe des Einsatzes der nach einer programmierten Anweisung arbeitenden bekannten Steuerelemente bedarf. Allgemein ist eine programmbezogene Lehre dem Patentschutz zugänglich, wenn sie die Funktionsfähigkeit der DV-Anlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht (vgl. BGH in Bl.f.PMZ 1991, 345 - Seitenpuffer -). Behandlung von ZweifelsfällenZur Feststellung des technischen Charakters der Erfindung reicht es aus, daß die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze glaubhaft gemacht sind. Sprechen gute Gründe dafür, daß die Erfindung technisch ist, so reichen verbleibende Zweifel zur Verneinung des technischen Charakters in der Regel nicht aus. Diese Regelung ist Bestandteil der Prüfungsrichtlinien geworden, damit jene sich nicht gerade in diesem zukunftsträchtigen, von besonderer Dynamik geprägten Bereich als ein unangemessen statisches Element im Prüfungsverfahren erweisen kann. Darstellung der AnmeldungDie Anmeldungen sind in der deutschen Fachsprache abzufassen. Sie können die üblichen fremdsprachigen Fachausdrücke aus dem Gebiet der Datenverarbeitung enthalten. Bei den Patentansprüchen sind neben oder anstelle von Strukturangaben (schaltungstechnische Details) in üblicher Weise auch wirkungs- und funktionsbezogene Angaben zulässig. Die Beschreibung kann durch Diagramme, die den Ablauf der Verarbeitung von Daten betreffen, ergänzt sein. Sie kann einen Datenflußplan, in dem die zeitliche Folge zusammengehöriger Vorgänge an den Daten und den Datenträgern angegeben wird, und einen Programmablaufplan, in dem die Gesamtheit aller beim Programmablauf möglichen Wege dargestellt wird, enthalten. Kurze Auszüge aus einem Programm für DV-Anlagen in einer üblichen, genau bezeichneten Programmiersprache können in der Beschreibung zugelassen werden, wenn sie der Verdeutlichung dienen. (Aus: Richtlinien für das Prüfungsverfahren vom 2. 6. 1995, Nr. 4.3., mit Ausnahme des kursiven Textes) |
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