Nach deutschem Recht kann man Software nicht patentieren
lassen. Aber die EU bereitet in diesem Jahr eine
Harmonisierung des Patenrechts vor, die das ändern würde.
Erster Widerstand regt sich in mehreren Ländern.
Zu den Aufgaben der EG-Organe gehört es,
die für die Funktion des gemeinsamen
Marktes relevanten Rechtsvorschriften zu
vereinheitlichen. Nach Artikel 100 des
EG-Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des
Parlaments diesbezügliche Richtlinien. Auf
dieser Grundlage soll eine Initiative der
Generaldirektion XV der Europäischen
Kommission das Patentrecht harmonisieren.
Wie das Grünbuch der Kommission vom
Juni 1999 [1] andeutet und eine Mitteilung [2] präzisiert,
sind zwei zentrale Ziele
dabei, neben dem Europäischen Patent ein
Gemeinschaftspatent einzuführen. Und
Computerprogramme - genauer: die diesen
zugrunde liegenden Verfahren - sollen
patentierbar werden. Die Kommission will
dazu in diesem Jahr eine Richtlinie
formulieren und sie noch vor 2001
verabschiedet sehen.
Den entscheidenden Schritt müssten die
Vertragsstaaten der Europäischen
Patentübereinkunft tun. Diese schließt wie
die nationalen Gesetze (§ 1(3) PatG) Programme für
Datenverarbeitungsanlagen von der
Patentierbarkeit aus. Die betreffenden
Passagen wären zu streichen. Da nicht alle
Länder, die diesem Abkommen beigetreten
sind, zur Europäischen Gemeinschaft
gehören, funktioniert hier das übliche
Brüsseler Verfahren: Die Kommission
initiiert und formuliert, das Parlament darf
ein bisschen meckern, und der Rat
beschließt im Wesentlichen das, was die
Kommission vorgegeben hat, nur nicht so
reibungslos wie sonst. Auf dem Treffen der
Vertragsstaaten am 24./25. Juni in Paris
einigte man sich darauf, sich ein Jahr Zeit zu
nehmen und dann eine große europäische
Patentrechtskonferenz abzuhalten.
Frankreich will zunächst eine Studie zu den
wirtschaftlichen Konsequenzen der von der
Kommission ins Auge gefassten Schritte
durchführen lassen. Denn wie üblich quellen
die diesbezüglichen Texte der Kommission
zwar über vor Versprechungen, doch auf
Untersuchungen können sie sich nicht
stützen.
Computerprogramme wie Literatur
Einer differenzierten Diskussion der
Materie stehen begriffliche Unklarheiten im
Wege, die auch ihren Weg in die Texte der
Kommission und von dort in die Presse
gefunden haben. Wenn es nur um die
'Patentierbarkeit von Computerprogrammen'
ginge, von der die Kommission spricht, wäre
die ganze Aktion schlicht überflüssig.
Computerprogramme fallen unter das
Urheberrecht, das eigens dazu erweitert
wurde (§§ 69a - g UrhR). Nach den
Standards der EG und der
Welthandelsorganisation sind
Computerprogramme der Literatur
gleichzustellen. Allerdings geht die Parallele
nicht so weit, dass Software gegen eine
niedrige pauschale Kompensation oder gar
umsonst für den Schulunterricht und die
Volksbildung bereitzustellen wäre.
Das Urheberrecht erstreckt sich auf die
Form, nicht auf den Inhalt von Werken: Wer
als erster einen Thriller veröffentlicht, in
dem der Butler den Lord in der
Dosenfleisch-Fabrik entsorgt, kann gegen
weitere Werke, die diese Idee aufnehmen,
nichts einwenden. Ideen, Geschichten,
wissenschaftliche Theorien, Methoden der
geistigen Arbeit et cetera bleiben frei von
Ansprüchen. Das gilt auch für die Ideen und
Grundsätze, die Computerprogrammen und
ihren Schnittstellen zugrunde lie
gen. Geschützt sind nur die diversen
Ausdrucksformen (Entwurfsunterlagen,
Quellprogramme, Kompilate) von
Programmen als Quasi-Literatur.
Ruf nach dem Patentrecht
Wer ein neues Verfahren zur Lösung
eines Problems findet und in ein Programm
umsetzt, kann für letzteren das Urheberrecht
in Anspruch nehmen, doch niemanden davon
abhalten, sein Verfahren neu zu
implementieren. Genau an dieser Stelle
setzte in den letzten Jahren der Ruf nach
dem Patentrecht ein: Es geht also nicht
darum, Computerprogramme patentierbar zu
machen, wie die Kommission und ein großer
Teil der Presse formulieren, sondern die
ihnen zugrunde liegendenden Verfahren.
Doch - genau dieses Vorhaben kollidiert mit
einer Rechtstradition, die versucht,
intellektuelles Gemeingut frei zugänglich zu
halten.
Patentierbar sind technische Erfindungen.
Nicht patentierbar sind laut Art. 52(2) der
EPC (European Patent Connection): a)
Entdeckungen sowie wissenschaftliche
Theorien und mathematische Methoden, b)
ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne,
Regeln und Verfahren für gedankliche
Tätigkeiten, für Spiele und für geschäftliche
Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen; d) die
Wiedergabe von Informationen.'
Der Sinn der Gesetzgebung zum
Urheberecht und zum Patentrecht besteht
nicht darin, geistiges Eigentum als
Rechtsbegriff in Analogie zum Eigentum an
Sachen zu begründen. Im geschriebenen
Recht kommt der Begriff nicht vor. Die
Prinzipien, die das Eigentum an Sachen
definieren (das Recht auf Herausgabe und
exklusive Nutzung) sind auf Geistiges nicht
übertragbar. Der Zweck von Werken im
Sinne des Urheberrechts ist meistens die
Veröffentlichung. Das befristete
Nutzungsmonopol, das ein Patent gewährt,
soll eine vergleichbare Motivationslage
schaffen, indem es die Veröffentlichung von
Grundsätzen innovativen technischen
Handelns belohnt. Es geht in diesen
Gesetzen darum, die persönlichen und
materiellen Interessen der geistig Tätigen
gegen die der Allgemeinheit - kulturelle
Entwicklung, technischer Fortschritt und
öffentliche Wohlfahrt- abzuwägen. Alle
entsprechenden Rechte sind deshalb mit
Fristen und Einschränkungen versehen.
Staaten handhaben das Patentrecht
vorwiegend als Instrument der
Industriepolitik, wobei heute die Bedeutung
von Patenten für die Innovation überschätzt
wird. Wirtschaftshistorisch ist es klar, dass
für den Erfolg der Unternehmen, die in
gewissen Phasen ganze Branchen prägen
und zu Trägern des technischen Fortschritts
machen, neben dem Kompetenzvorsprung
des Pioniers vor allem Größen- und
Verbundvorteile maßgeblich sind [5].
Patenten kommt eine nachgeordnete
Absicherungsfunktion zu. Konzerne und
Kartelle neigen allerdings eher dazu, mittels
Patentpolitik unerwünschte Konkurrenz
auszubremsen, um den Gang des Fortschritts
renditefreundlich zu gestalten, als ihn
bedingungslos zu beschleunigen. Die
Bedeutung der Patente für den technischen
Fortschritt ist also nicht nur geringer als
meist angenommen, sondern sie stellen sogar
ein zweischneidiges Schwert dar.
Instrument der Industriepolitk
Ein Patent kann nur auf eine neue Lehre
zum technischen Handeln erteilt werden.
Das Kriterium der Neuheit ist das
Uberschreiten des Standes der Technik.
Geistestechniken gehören in diesem Sinne
nicht zur Technik und bleiben auch im
Interesse der Allgemeinheit frei von
Exklusivansprüchen. Da die Entwicklung
geistiger Techniken keinen besonderen
materiellen Aufwand erfordert und weder
exklusiv mit industriellen Tätigkeiten
verbunden ist, noch die Tendenz hat, in
solchen verborgen zu bleiben, entfällt auch
die industriepolitische Motivation für deren
Patentschutz.
Trotzdem gibt es seit Jahren eine
wachsende Zahl von Patenten auf so
genannte programmbezogene Erfindungen
(nach Angaben der Kommission in Europa
gegenwärtig circa 13 000, die zum
überwiegenden Teil nichteuropäischen
Einreichern zugesprochen wurden).
Ausnahmen von der Regel finden gemäß
der heutigen Prüfungspraxis
beziehungsweise Rechtsprechung ihre
Rechtfertigung in der Unterscheidung
zwischen 'Programmen als solchen', die
unpatentierbar bleiben, und Programmen als
Bestandteil technischer Lösungen, deren
Grundsätze in eine patentierbare technische
Lehre eingehen können. Als Paradigma
fungiert hierbei die Entscheidung des BGH
zum Antiblockiersystem aus dem Jahre 1981
(Softwareverfahren können technisch und
deshalb patentierbar sein). Kriterium der
Patentierbarkeit soll jedoch weiterhin
bleiben, dass zur Lösung der Aufgabe, die
der programmbezogenen Erfindung
zugrunde liegt, Naturkräfte beziehungsweise
technische Maßnahmen und Mittel
Anwendung finden (siehe 'Schutz von
Computerprogrammen' im Kasten
'Online-Ouellen').
Hardware versus Programm
Die Annahme, damit die technischen von
den nichttechnischen Programmen sauber
abgegrenzt zu haben, stellte sich jedoch in
der Folgezeit als Irrtum heraus. Es mehren
sich die Anmeldungen von
Softwareverfahren, die ihre Ansprüche in
einer Sprache formulieren, die den Eindruck
erweckt, es handle sich dabei um
herkömmliche Lösungen, und damit auch
zunehmend Akzeptanz bei den Gerichten
und beim Patentamt finden [3].
TatsächIich trennt das oben
wiedergegebene Abgrenzungskriterium nicht
unterschiedliche Arten von Programmen,
sondern sie und ihre Ausführung auf
Rechnern. Dabei handelt es sich
um Symbolfolgen und als solche um
Elemente formaler Sprachen, denen eine
Semantik andere mathematische Objekte als
Bedeutungen zuordnen kann. Gleichwohl
impliziert der Ablauf von Programmen auf
Datenverarbeitungsanlagen physikalische
Zustände und Prozesse, die sich für weitere
technische Verknüpfungen anbieten,
beispielsweise Steuerungsaufgaben. Es sind
diese Zustände und Prozesse, nicht jedoch
die Prograrnme als mathematische Entitäten,
die als Bestandteile in technische Lösungen
eingehen. Jene Prozesse hängen jedoch von
der physikalischen Konfiguration der
Ablaufumgebung ab und sind deshalb keine
Eigenschaften der Software.
Die Anwendung von Algorithmen und
Datenstrukturen zu einem technischen
Zweck ist keine Erfindung - so wenig wie
die einer mathematischen Formel.
Algorithmen und Datenstrukturen haben
eine nicht im Voraus bekannte Zahl von
unterschiedlichen Anwendungen, die zu
identifizieren Urteils-, doch keine
Erfindungskraft verlangt. Ihnen entspricht
eine unendliche Vielfalt
programmiersprachlicher
Implementierungen, deren Ausführung
wiederum mit einer unendlichen Vielzahl
von Klassen physikalischer Prozesse
verbunden ist.
Es ist schwer nachvollziehbar, wie dies
rechtfertigen soll, die solchen Programmen
zugrunde liegenden Verfahren dem
intellektuellen Gemeingut zu entziehen. Die
Normen, die dies erlauben, folgen einer
fortschreitenden Sprachverwirrung. Der
Aufsatz von Betten [3], der als Patentanwalt
die Ausdehnung seines Geschäftsfeldes
begrüßt, dokumentiert vor allem diese aus
einer unzulässigen Vermischung der
Realitätsebenen resultierende Verwirrung.
Wenn es ausreicht, 'Daten' durch 'Bild' oder
'Kompression redundanter Folgen' durch
'Speicherung oder Ubertragung auf
elektronischem Wege unter Kompression
der redundanten Folgen' zu ersetzen, um ein
Patent auf ein Softwareverfahren zu
erhalten, kann mit
den Grundsätzen der Patentprüfung etwas
nicht in Ordnung sein.
Patentierte Software hat Geschichte
In den USA brachten die Gerichte und
nachfolgend das Patentamt den Weg zu
Softwarepatenten schneller hinter sich. Auch
dort kam in den 70er Jahren, nachdem das
oberste Bundesgericht es 1972 abgelehnt
hatte, ein Patent auf einen Algorithmus zu
erteilen, der Brauch auf, Software als
Hardware zu tarnen. Zu Berühmtheit
gelangte auf diese Weise das Patent, das
AT&T 1979 für das suid-Bit zugesprochen
bekam, um es kurz darauf der Allgemeinheit
zur Verfügung zu stellen. Doch schon 1977
revidierte das Gericht seine Haltung, indem
es ein Patent auf ein Softwareverfahren zum
Satz von mathematischen FormeIn erteilte.
Seit Anfang der 80er Jahre sind in den
USA Softwarepatente an der Tagesordnung.
Das berühmteste davon schützt das
kryptographische Verfahren von Rivest,
Shamir und Adleman: RSA. Dabei hatten
Diffie und Hellman das Prinzip der
öffentlichen Schlüssel bereits zuvor publiziert.
Der RSA-Algorithmus beruht auf
jahrhundertealten zahlentheoretischen
Resultaten von Fermat und Euler. Ein
prinzipiell identisches Verfahren war schon
zuvor in Großbritannien von Cocks
veröffentlicht worden [4]. Das nächstes Jahr
auslaufende RSA-Patent hatte tatsächlich die
Funktion, intellektuelles Gemeingut zu
privatisieren und vor allem die Verbreitung
effektiver Kryptographie, beispielsweise
durch freie Software, zu erschweren.
Corel ist derzeit angeklagt, ein US-Patent
aus dem Jahr 1989 verletzt zu haben. Es
geht darin um die Gegenüberstellung
unterschiedlicher Textversionen auf dem
Bildschirm. Emacs-Benutzern ist das
vertraut. Die Synopse ist eine alte
Geistestechnik, die auf den
Computerbildschirm zu übertragen alles
andere als eine Erfindung darstellt. Ein
solches Patent enteignet die Allgemeinheit.
Solche Beispiele illustrieren die
Hauptgefahren softwarebezogener Patente:
- die Möglichkeit mächtiger Akteure, den
technischen Fortschritt und vor allem
seine Verbreitung mittels freier Software
zu erschweren oder gar zu blockieren;
- die Verunsicherung vor allem der freien
und der kleinen kommerziellen
Softwareentwickler durch das
unkalkulierbare Risiko, versehentlich
Patente zu verletzen.
Patente auf Standards wie GIF, MP3 und
die Cascading Style Sheets vermitteln eine
Ahnung davon, wie die Möglichkeit zur
Realität werden könnte. Und dass
Microsoft Derartiges als Waffe gegen die
freie Software in Erwägung zieht, ist in
den Halloween-Dokumenten nachzulesen
(siehe 'Online-Quellen'). Redmond erklärt
zwar, keinen Gebrauch von den
umstrittenen Rechten an dem
W3C-Standard machen zu wollen, doch
wäre eine Rechtsposition einem
Gnadenakt vorzuziehen.
Wer sich weder eine Patentabteilung
leisten kann noch genügend flüssige Mittel
besitzt, um lange Rechtsstreite
durchzustehen, wird sich in einer Welt mit
Softwarepatenten möglicherweise davon
abgeschreckt sehen, Software zu
entwickeln. Durch Patentaustausch können
Konzerne ihre Monopolmacht festigen. Die
Zutrittsschranken für neue Unternehmen
werden dadurch unüberwindlich. Doch die
EG-Kommission scheint der Meinung zu
sein, dass, was gut für Microsoft, auch gut
für die Softwareindustrie sei. Aus der
Einschätzung, dass die nordamerikanische
Softwareindustrie stark sei, zieht sie den
kühnen Schluss, das müsse wohl an den
Softwarepatenten liegen.
Der Aufwand, Softwareentwicklungen
rechtlich abzusichern, reflektiert ein reales
Problem: Es gibt keine auch nur annähernd
vollständige Do kumentation des Wissens, das den
Stand der Programmierkunst ausmacht.
Ironischerweise hat es kaum eine andere
Disziplin geschafft, ihr Wissen so
konsequent einer zusammenhängenden,
elektronisch verfügbaren Dokumentation zu
entziehen wie die Informatik. Vieles ist
Folklore, anderes oft nur in Doktor- oder
Diplomarbeiten aufbewahrt. Der größte Teil
der Software ist nicht, unzulänglich oder an
unzugänglicher Stelle dokumentiert.
Schlimmer noch: Es gibt auch keine präzise,
einheitliche Terminologie, um dieses Wissen
zu formulieren. Da die Erteilungspolitik einen
intransparenten Stil begünstigt, sind auch die
bisherigen Patentschriften von geringem
dokumentarischem Wert. Die
Voraussetzungen für eine zuverlässige
Patentprüfung sind also nicht gegeben. Eine
Revision des Patentrechts im Sinne der
Kommission verfehlt deshalb eine
Grundaufgabe jeglichen Rechts: Sie schafft
Unsicherheit statt Sicherheit.
Widerstand ist angezeigt. Richard
Stallman, Gründer der Free Software
Foundation, hat in den letzten Monaten auf
mehreren Veranstaltungen vor der
Ubertragung des US-Rechts auf Europa
gewarnt. Aber auch in Europa selbst tut sich
etwas. Im Internet liegt ein Brief an
Wettbewerbskommissar van Miert, den
bereits Tausende von Informatikern
unterzeichnet haben. In Deutschland
koordiniert der Förderverein für eine freie
informationelle Infrastruktur e. V. den
Protest (siehe 'Online-Quellen'). In
Frankreich ist die kritische Auseinander
setzung mit dem Thema schon weiter
gediehen. Durch die Initiative von
Jean-Paul Smets gibt es dort eine Website,
die ausschließlich ihr gewidmet ist. (hb)
Rainer Fischbach
ist Berater und Autor für
Informationstechnik.
- Die Europäische Union will das Patentrecht innerhalb der
Gemeinschaft vereinheitlichen und dabei Computerprogramme
patentierbar machen.
- Bislang existiert nur ein modifiziertes Urheberrecht in
Sachen Software.
- In Frankreich und Deutschland regt sich Widerstand gegen
eine Patentierung von Programmen, die freie und kleinere
kommerzielle Entwicklungen gefährdet.
[1] Europäische Kommission; Förderung
der Innovation durch Patente; Grünbuch
über das Gemeinschaftspatent und das
Patentsystem in Europa; Juni 1997;
http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/indprop/558.htm
[2] Europäische Kommission; Förderung der
Innovation durch Patente;
Folgemaßnahmen zum Grünbuch über
das Gemeinschaftspatent und das
Patentsystem in Europa; Mitteilung der
Kommission an den Rat, das
Europäische Parlament und den
Wirtschafts- und Sozialausschuss; 12.
Februar 1999;
http://europa.eu.int/comm/dgl5/en/intprop/indprop/99.htm
[3] Jürgen Betten; Patentschutz von
Computerprogrammen; Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht
(GRUR) 12/1995, S. 775-789
[4] William Stallings; Cryptography and
Network Security: Principles and
Practice, 2. Aufl.; Upper Saddle River,
N3 (Prentice-Hall) 1999.
[5] Alfred D. Chandler; Scale and Scope:
The Dynamics of Industrial Capitalism;
Cambridge, MA (Harvard University
Press) 1990
- Deutsches Patentamt: Schutz von Computerprogrammen
- http://www.deutsches-patentamt.de/verfahren/verf_12.htm
- Halloween-Dokumente
- http://www.opensource.org/halloween.html
- Brief an Wettbewerbskommissar van Miert
- http://swpat.ffii.org/miert/indexde.html
- Förderverein für eine freie informatielle Infrastruktur
- http://www.ffii.org
- Free patents site
- http://freepatents.org
- Richard M. Stallmans 'Saving Europe from Software Patents'
- http://features.linuxtoday.com/stories/5960.html