iX 9/1999, S. 96: Softwarepatente

Europäisches Patentrecht im Umbruch

Gewerbeschutz

Rainer Fischbach

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Nach deutschem Recht kann man Software nicht patentieren lassen. Aber die EU bereitet in diesem Jahr eine Harmonisierung des Patenrechts vor, die das ändern würde. Erster Widerstand regt sich in mehreren Ländern.

Zu den Aufgaben der EG-Organe gehört es, die für die Funktion des gemeinsamen Marktes relevanten Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen. Nach Artikel 100 des EG-Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments diesbezügliche Richtlinien. Auf dieser Grundlage soll eine Initiative der Generaldirektion XV der Europäischen Kommission das Patentrecht harmonisieren. Wie das Grünbuch der Kommission vom Juni 1999 [1] andeutet und eine Mitteilung [2] präzisiert, sind zwei zentrale Ziele dabei, neben dem Europäischen Patent ein Gemeinschaftspatent einzuführen. Und Computerprogramme - genauer: die diesen zugrunde liegenden Verfahren - sollen patentierbar werden. Die Kommission will dazu in diesem Jahr eine Richtlinie formulieren und sie noch vor 2001 verabschiedet sehen.
Den entscheidenden Schritt müssten die Vertragsstaaten der Europäischen Patentübereinkunft tun. Diese schließt wie die nationalen Gesetze (§ 1(3) PatG) Programme für Datenverarbeitungsanlagen von der Patentierbarkeit aus. Die betreffenden Passagen wären zu streichen. Da nicht alle Länder, die diesem Abkommen beigetreten sind, zur Europäischen Gemeinschaft gehören, funktioniert hier das übliche Brüsseler Verfahren: Die Kommission initiiert und formuliert, das Parlament darf ein bisschen meckern, und der Rat beschließt im Wesentlichen das, was die Kommission vorgegeben hat, nur nicht so reibungslos wie sonst. Auf dem Treffen der Vertragsstaaten am 24./25. Juni in Paris einigte man sich darauf, sich ein Jahr Zeit zu nehmen und dann eine große europäische Patentrechtskonferenz abzuhalten. Frankreich will zunächst eine Studie zu den wirtschaftlichen Konsequenzen der von der Kommission ins Auge gefassten Schritte durchführen lassen. Denn wie üblich quellen die diesbezüglichen Texte der Kommission zwar über vor Versprechungen, doch auf Untersuchungen können sie sich nicht stützen.

Computerprogramme wie Literatur

Einer differenzierten Diskussion der Materie stehen begriffliche Unklarheiten im Wege, die auch ihren Weg in die Texte der Kommission und von dort in die Presse gefunden haben. Wenn es nur um die 'Patentierbarkeit von Computerprogrammen' ginge, von der die Kommission spricht, wäre die ganze Aktion schlicht überflüssig. Computerprogramme fallen unter das Urheberrecht, das eigens dazu erweitert wurde (§§ 69a - g UrhR). Nach den Standards der EG und der Welthandelsorganisation sind Computerprogramme der Literatur gleichzustellen. Allerdings geht die Parallele nicht so weit, dass Software gegen eine niedrige pauschale Kompensation oder gar umsonst für den Schulunterricht und die Volksbildung bereitzustellen wäre.
Das Urheberrecht erstreckt sich auf die Form, nicht auf den Inhalt von Werken: Wer als erster einen Thriller veröffentlicht, in dem der Butler den Lord in der Dosenfleisch-Fabrik entsorgt, kann gegen weitere Werke, die diese Idee aufnehmen, nichts einwenden. Ideen, Geschichten, wissenschaftliche Theorien, Methoden der geistigen Arbeit et cetera bleiben frei von Ansprüchen. Das gilt auch für die Ideen und Grundsätze, die Computerprogrammen und ihren Schnittstellen zugrunde lie gen. Geschützt sind nur die diversen Ausdrucksformen (Entwurfsunterlagen, Quellprogramme, Kompilate) von Programmen als Quasi-Literatur.

Ruf nach dem Patentrecht

Wer ein neues Verfahren zur Lösung eines Problems findet und in ein Programm umsetzt, kann für letzteren das Urheberrecht in Anspruch nehmen, doch niemanden davon abhalten, sein Verfahren neu zu implementieren. Genau an dieser Stelle setzte in den letzten Jahren der Ruf nach dem Patentrecht ein: Es geht also nicht darum, Computerprogramme patentierbar zu machen, wie die Kommission und ein großer Teil der Presse formulieren, sondern die ihnen zugrunde liegendenden Verfahren. Doch - genau dieses Vorhaben kollidiert mit einer Rechtstradition, die versucht, intellektuelles Gemeingut frei zugänglich zu halten.
Patentierbar sind technische Erfindungen. Nicht patentierbar sind laut Art. 52(2) der EPC (European Patent Connection): a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.'
Der Sinn der Gesetzgebung zum Urheberecht und zum Patentrecht besteht nicht darin, geistiges Eigentum als Rechtsbegriff in Analogie zum Eigentum an Sachen zu begründen. Im geschriebenen Recht kommt der Begriff nicht vor. Die Prinzipien, die das Eigentum an Sachen definieren (das Recht auf Herausgabe und exklusive Nutzung) sind auf Geistiges nicht übertragbar. Der Zweck von Werken im Sinne des Urheberrechts ist meistens die Veröffentlichung. Das befristete Nutzungsmonopol, das ein Patent gewährt, soll eine vergleichbare Motivationslage schaffen, indem es die Veröffentlichung von Grundsätzen innovativen technischen Handelns belohnt. Es geht in diesen Gesetzen darum, die persönlichen und materiellen Interessen der geistig Tätigen gegen die der Allgemeinheit - kulturelle Entwicklung, technischer Fortschritt und öffentliche Wohlfahrt- abzuwägen. Alle entsprechenden Rechte sind deshalb mit Fristen und Einschränkungen versehen.
Staaten handhaben das Patentrecht vorwiegend als Instrument der Industriepolitik, wobei heute die Bedeutung von Patenten für die Innovation überschätzt wird. Wirtschaftshistorisch ist es klar, dass für den Erfolg der Unternehmen, die in gewissen Phasen ganze Branchen prägen und zu Trägern des technischen Fortschritts machen, neben dem Kompetenzvorsprung des Pioniers vor allem Größen- und Verbundvorteile maßgeblich sind [5]. Patenten kommt eine nachgeordnete Absicherungsfunktion zu. Konzerne und Kartelle neigen allerdings eher dazu, mittels Patentpolitik unerwünschte Konkurrenz auszubremsen, um den Gang des Fortschritts renditefreundlich zu gestalten, als ihn bedingungslos zu beschleunigen. Die Bedeutung der Patente für den technischen Fortschritt ist also nicht nur geringer als meist angenommen, sondern sie stellen sogar ein zweischneidiges Schwert dar.

Instrument der Industriepolitk

Ein Patent kann nur auf eine neue Lehre zum technischen Handeln erteilt werden. Das Kriterium der Neuheit ist das Uberschreiten des Standes der Technik. Geistestechniken gehören in diesem Sinne nicht zur Technik und bleiben auch im Interesse der Allgemeinheit frei von Exklusivansprüchen. Da die Entwicklung geistiger Techniken keinen besonderen materiellen Aufwand erfordert und weder exklusiv mit industriellen Tätigkeiten verbunden ist, noch die Tendenz hat, in solchen verborgen zu bleiben, entfällt auch die industriepolitische Motivation für deren Patentschutz.
Trotzdem gibt es seit Jahren eine wachsende Zahl von Patenten auf so genannte programmbezogene Erfindungen (nach Angaben der Kommission in Europa gegenwärtig circa 13 000, die zum überwiegenden Teil nichteuropäischen Einreichern zugesprochen wurden). Ausnahmen von der Regel finden gemäß der heutigen Prüfungspraxis beziehungsweise Rechtsprechung ihre Rechtfertigung in der Unterscheidung zwischen 'Programmen als solchen', die unpatentierbar bleiben, und Programmen als Bestandteil technischer Lösungen, deren Grundsätze in eine patentierbare technische Lehre eingehen können. Als Paradigma fungiert hierbei die Entscheidung des BGH zum Antiblockiersystem aus dem Jahre 1981 (Softwareverfahren können technisch und deshalb patentierbar sein). Kriterium der Patentierbarkeit soll jedoch weiterhin bleiben, dass zur Lösung der Aufgabe, die der programmbezogenen Erfindung zugrunde liegt, Naturkräfte beziehungsweise technische Maßnahmen und Mittel Anwendung finden (siehe 'Schutz von Computerprogrammen' im Kasten 'Online-Ouellen').

Hardware versus Programm

Die Annahme, damit die technischen von den nichttechnischen Programmen sauber abgegrenzt zu haben, stellte sich jedoch in der Folgezeit als Irrtum heraus. Es mehren sich die Anmeldungen von Softwareverfahren, die ihre Ansprüche in einer Sprache formulieren, die den Eindruck erweckt, es handle sich dabei um herkömmliche Lösungen, und damit auch zunehmend Akzeptanz bei den Gerichten und beim Patentamt finden [3].
TatsächIich trennt das oben wiedergegebene Abgrenzungskriterium nicht unterschiedliche Arten von Programmen, sondern sie und ihre Ausführung auf Rechnern. Dabei handelt es sich um Symbolfolgen und als solche um Elemente formaler Sprachen, denen eine Semantik andere mathematische Objekte als Bedeutungen zuordnen kann. Gleichwohl impliziert der Ablauf von Programmen auf Datenverarbeitungsanlagen physikalische Zustände und Prozesse, die sich für weitere technische Verknüpfungen anbieten, beispielsweise Steuerungsaufgaben. Es sind diese Zustände und Prozesse, nicht jedoch die Prograrnme als mathematische Entitäten, die als Bestandteile in technische Lösungen eingehen. Jene Prozesse hängen jedoch von der physikalischen Konfiguration der Ablaufumgebung ab und sind deshalb keine Eigenschaften der Software.
Die Anwendung von Algorithmen und Datenstrukturen zu einem technischen Zweck ist keine Erfindung - so wenig wie die einer mathematischen Formel. Algorithmen und Datenstrukturen haben eine nicht im Voraus bekannte Zahl von unterschiedlichen Anwendungen, die zu identifizieren Urteils-, doch keine Erfindungskraft verlangt. Ihnen entspricht eine unendliche Vielfalt programmiersprachlicher Implementierungen, deren Ausführung wiederum mit einer unendlichen Vielzahl von Klassen physikalischer Prozesse verbunden ist.
Es ist schwer nachvollziehbar, wie dies rechtfertigen soll, die solchen Programmen zugrunde liegenden Verfahren dem intellektuellen Gemeingut zu entziehen. Die Normen, die dies erlauben, folgen einer fortschreitenden Sprachverwirrung. Der Aufsatz von Betten [3], der als Patentanwalt die Ausdehnung seines Geschäftsfeldes begrüßt, dokumentiert vor allem diese aus einer unzulässigen Vermischung der Realitätsebenen resultierende Verwirrung. Wenn es ausreicht, 'Daten' durch 'Bild' oder 'Kompression redundanter Folgen' durch 'Speicherung oder Ubertragung auf elektronischem Wege unter Kompression der redundanten Folgen' zu ersetzen, um ein Patent auf ein Softwareverfahren zu erhalten, kann mit den Grundsätzen der Patentprüfung etwas nicht in Ordnung sein.

Patentierte Software hat Geschichte

In den USA brachten die Gerichte und nachfolgend das Patentamt den Weg zu Softwarepatenten schneller hinter sich. Auch dort kam in den 70er Jahren, nachdem das oberste Bundesgericht es 1972 abgelehnt hatte, ein Patent auf einen Algorithmus zu erteilen, der Brauch auf, Software als Hardware zu tarnen. Zu Berühmtheit gelangte auf diese Weise das Patent, das AT&T 1979 für das suid-Bit zugesprochen bekam, um es kurz darauf der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Doch schon 1977 revidierte das Gericht seine Haltung, indem es ein Patent auf ein Softwareverfahren zum Satz von mathematischen FormeIn erteilte.
Seit Anfang der 80er Jahre sind in den USA Softwarepatente an der Tagesordnung. Das berühmteste davon schützt das kryptographische Verfahren von Rivest, Shamir und Adleman: RSA. Dabei hatten Diffie und Hellman das Prinzip der öffentlichen Schlüssel bereits zuvor publiziert. Der RSA-Algorithmus beruht auf jahrhundertealten zahlentheoretischen Resultaten von Fermat und Euler. Ein prinzipiell identisches Verfahren war schon zuvor in Großbritannien von Cocks veröffentlicht worden [4]. Das nächstes Jahr auslaufende RSA-Patent hatte tatsächlich die Funktion, intellektuelles Gemeingut zu privatisieren und vor allem die Verbreitung effektiver Kryptographie, beispielsweise durch freie Software, zu erschweren.
Corel ist derzeit angeklagt, ein US-Patent aus dem Jahr 1989 verletzt zu haben. Es geht darin um die Gegenüberstellung unterschiedlicher Textversionen auf dem Bildschirm. Emacs-Benutzern ist das vertraut. Die Synopse ist eine alte Geistestechnik, die auf den Computerbildschirm zu übertragen alles andere als eine Erfindung darstellt. Ein solches Patent enteignet die Allgemeinheit.
Solche Beispiele illustrieren die Hauptgefahren softwarebezogener Patente: Patente auf Standards wie GIF, MP3 und die Cascading Style Sheets vermitteln eine Ahnung davon, wie die Möglichkeit zur Realität werden könnte. Und dass Microsoft Derartiges als Waffe gegen die freie Software in Erwägung zieht, ist in den Halloween-Dokumenten nachzulesen (siehe 'Online-Quellen'). Redmond erklärt zwar, keinen Gebrauch von den umstrittenen Rechten an dem W3C-Standard machen zu wollen, doch wäre eine Rechtsposition einem Gnadenakt vorzuziehen.
Wer sich weder eine Patentabteilung leisten kann noch genügend flüssige Mittel besitzt, um lange Rechtsstreite durchzustehen, wird sich in einer Welt mit Softwarepatenten möglicherweise davon abgeschreckt sehen, Software zu entwickeln. Durch Patentaustausch können Konzerne ihre Monopolmacht festigen. Die Zutrittsschranken für neue Unternehmen werden dadurch unüberwindlich. Doch die EG-Kommission scheint der Meinung zu sein, dass, was gut für Microsoft, auch gut für die Softwareindustrie sei. Aus der Einschätzung, dass die nordamerikanische Softwareindustrie stark sei, zieht sie den kühnen Schluss, das müsse wohl an den Softwarepatenten liegen.
Der Aufwand, Softwareentwicklungen rechtlich abzusichern, reflektiert ein reales Problem: Es gibt keine auch nur annähernd vollständige Do kumentation des Wissens, das den Stand der Programmierkunst ausmacht. Ironischerweise hat es kaum eine andere Disziplin geschafft, ihr Wissen so konsequent einer zusammenhängenden, elektronisch verfügbaren Dokumentation zu entziehen wie die Informatik. Vieles ist Folklore, anderes oft nur in Doktor- oder Diplomarbeiten aufbewahrt. Der größte Teil der Software ist nicht, unzulänglich oder an unzugänglicher Stelle dokumentiert. Schlimmer noch: Es gibt auch keine präzise, einheitliche Terminologie, um dieses Wissen zu formulieren. Da die Erteilungspolitik einen intransparenten Stil begünstigt, sind auch die bisherigen Patentschriften von geringem dokumentarischem Wert. Die Voraussetzungen für eine zuverlässige Patentprüfung sind also nicht gegeben. Eine Revision des Patentrechts im Sinne der Kommission verfehlt deshalb eine Grundaufgabe jeglichen Rechts: Sie schafft Unsicherheit statt Sicherheit.
Widerstand ist angezeigt. Richard Stallman, Gründer der Free Software Foundation, hat in den letzten Monaten auf mehreren Veranstaltungen vor der Ubertragung des US-Rechts auf Europa gewarnt. Aber auch in Europa selbst tut sich etwas. Im Internet liegt ein Brief an Wettbewerbskommissar van Miert, den bereits Tausende von Informatikern unterzeichnet haben. In Deutschland koordiniert der Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e. V. den Protest (siehe 'Online-Quellen'). In Frankreich ist die kritische Auseinander setzung mit dem Thema schon weiter gediehen. Durch die Initiative von Jean-Paul Smets gibt es dort eine Website, die ausschließlich ihr gewidmet ist. (hb)

Rainer Fischbach
ist Berater und Autor für Informationstechnik.

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Literatur

[1] Europäische Kommission; Förderung der Innovation durch Patente; Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentsystem in Europa; Juni 1997; http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/indprop/558.htm

[2] Europäische Kommission; Förderung der Innovation durch Patente; Folgemaßnahmen zum Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentsystem in Europa; Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss; 12. Februar 1999; http://europa.eu.int/comm/dgl5/en/intprop/indprop/99.htm

[3] Jürgen Betten; Patentschutz von Computerprogrammen; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 12/1995, S. 775-789

[4] William Stallings; Cryptography and Network Security: Principles and Practice, 2. Aufl.; Upper Saddle River, N3 (Prentice-Hall) 1999.

[5] Alfred D. Chandler; Scale and Scope: The Dynamics of Industrial Capitalism; Cambridge, MA (Harvard University Press) 1990

Online-Quellen

Deutsches Patentamt: Schutz von Computerprogrammen
http://www.deutsches-patentamt.de/verfahren/verf_12.htm
Halloween-Dokumente
http://www.opensource.org/halloween.html
Brief an Wettbewerbskommissar van Miert
http://swpat.ffii.org/miert/indexde.html
Förderverein für eine freie informatielle Infrastruktur
http://www.ffii.org
Free patents site
http://freepatents.org
Richard M. Stallmans 'Saving Europe from Software Patents'
http://features.linuxtoday.com/stories/5960.html

Dieser Text wurde nach Abdruckgenehmingung im Auftrag des FFII e.V. aus der gedruckten Vorlage der iX 09/1999 erstellt.

Copyright © 1999
Verlag Heinz Heise