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Petition für ein Softwarepatentfreies Europa FFII EuroLinux jeder Browser MLHT

[Übersetzungsvorlage] [Hinweise]

 

Wäre ein IT-gerechtes Patentwesen möglich?

Monopole auf die Verwertung erfinderischer Ideen zu gewähren, ist eine Art, wie man Grundlagenforschung belohnen und fördern kann. Damit diese Monopole in der Infosphäre nicht mehr Schaden als Nutzen stiften, müsste man sie jedoch viel strenger eingrenzen als dies derzeit geschieht.

 

  1. Wann sind Patente legitim und nützlich?
  2. Wege zur Legitimität von Softwarepatenten
  3. Wege zur volkswirtschaftlichen Ausgewogenheit von Softwarepatenten
  4. Vertragsdickicht blockiert die Wege

1. Wann sind Patente legitim und nützlich?

Wenn ein Forschungsinstitut in jahrelanger Laborarbeit eine wirkungsvolle Methode zur automatischen Analyse und Kompression von akustischen Daten entwickelt, täten wir als Gesetzgeber vielleicht gut daran, ihm einen Lohn in Form von vermarktbaren Rechtstiteln zu gewährleisten. Solche Rechtstitel müssen jedoch umsichtig vergeben werden, damit

  1. nur Leute in den Genuss der Rechtstitel kommen, die wirklich aufwendige Pionierarbeit geleistet haben. (moralische Legitimität)
  2. die Volkswirtschaft für eine grö_tmögliche Belohnung von Pionierleistungen nur kleinstmögliche Opfer bringen muss (volkswirtschaftlicher Nutzen)

2. Wege zur Legitimität von Softwarepatenten

  1. Mißstände
  2. Lösungsvorschläge

2.1. Mißstände

  1. Gummibegriff "Erfindungshöhe"
  2. Neuheit in der Praxis schwer nachprüfbar

2.1.1. Gummibegriff "Erfindungshöhe"

Bei der traditionellen engeren Definition von "Erfindungen" ist unzureichend geregelt, ab welcher "Erfindungshöhe" eine Erfindung patentwürdig erscheint. Mit objektiven Kriterien lässt sich die "Erfindungshöhe" nicht messen. Subjektives Urteilen ist wiederum nicht erlaubt. Also wird seit Jahrzehnten alles patentiert, was sich nicht unmittelbar aus schriftlich dokumentiertem Allgemeinwissen logisch ableiten lässt.

In deutschen Industriekreisen seuftzt man deshalb seit langem über "Wegelagererpatente". Mit der Ausweitung des Patentwesens kommen auf den Bereich nicht-industrieller Ideen wird nunmehr der gesamte Bereich der Kulturtechniken, des Wirtschaftens und letztlich des Denkens zu einem Minenfeld. Wer auch immer in eigenständiger Arbeit etwas entwickelt, muss mit ruinösen Patentklagen rechnen. US-Softwarepatente fungieren weitgehend als reine "Prozessierlizenzen". Sie dienen nicht der Finanzierung von Forschungslabors sondern von großen Anwaltskanzleien, die an Zehntausende von Programmierern Abmahnungen und Prozessdrohungen verschicken.

Im Softwarebereich ist Innovation kein rares Gut. Wer Programme schreibt, stö_t täglich auf unzählige erfinderische Ideen, von denen sicherlich einige neu sind. Nur wer ständig neues erfindet, kann im Geschäft bleiben. Denn im Gegensatz zu Autos rosten Programme nicht.

Eine bekannte amerikanische Firma stand kürzlich wegen zu viel Innovation vor Gericht stand. Der Anwalt pochte auf dem "Recht zum Innovieren". Und er erklärte, dass Innovation im IT-Bereich zu "natürlichen Monopolen" führe.

Dem Patentwesen fehlt bisher jeder Lösungsansatz für das Problem der nicht-messbaren Erfindungshöhe. Umso seltsamer mutet es an, wenn nun künstliche Monopole für "erfinderische Tätigkeiten" in einer Branche vergeben werden sollen, der es weder an Innovation noch an Monopolen mangelt.

2.1.2. Neuheit in der Praxis schwer nachprüfbar

Das Internet kennt keine Zeit. Alte Informationen verschwinden und werden durch neue ersetzt. Nach einigen Jahren ist nicht mehr nachprüfbar, was heute Stand der Technik war.

Das US-Patentamt stützt sich bei seinen Neuheitsprüfungen im Bereich der Softwarepatente fast ausschließlich auf Patentschriften. Patentschriften werden jedoch von Fachleuten nur sehr selten konsultiert. Sie sind nicht der normale Träger technischer Informationen. Sie repräsentieren nicht den Stand der Technik.

2.2. Lösungsvorschläge

  1. Offener Wettbewerb der Lösungsanbieter
  2. Stand der Technik mit digitalem Zeitstempel archivieren

2.2.1. Offener Wettbewerb der Lösungsanbieter

Für das Problem der Erfindungshöhe gibt es durchaus Lösungen. Das Patentamt könnte z.B. zunächst nur die Zielsetzung der Erfindung offenlegen und dann die Öffentlichkeit dazu auffordern, Lösungswege für diese Zielsetzung vorzuschlagen. Nur dann, wenn der vom Patentantragssteller erarbeitete Lösungsweg nach Ablauf der Offenlegungsfrist von niemand anderem gefunden wurde, gälte die Neuheit und Erfindungshöhe als bewiesen.[1]

Der Antragssteller wäre verpflichtet, die Aufgabe präzise zu formulieren, so dass die richtige Lösung gefunden werden könnte. Täte er dies nicht, so wären seine später veröffentlichten Patentansprüche gegenstandslos, da nicht der anfangs bindend formulierten Aufgabe dienlich.

Auf diese Weise könnten nur noch Lösungen patentiert werden, die tatsächlich einen großen Investitionsaufwand erfordern, und die Bemessung dieses Aufwandes würde weder dem subjektiven Urteil eines Richters noch der spitzfindigen Argumentation eines Patentanwaltes sondern einem fairen und freien Spiel der betroffenen Wirtschaftskräfte überlassen.

Bei der näheren Ausarbeitung der Wettbewerbsbedingungen wären verschiedene Varianten möglich. Man könnte z.B. die Eingaben bis zum Ende der Frist geheimhalten, und all denjenigen, die eine einzigartige neue Lösung gefunden haben, ein Patent gewähren. Eventuell könnt man auch dann ein Patent gewähren, wenn einige wenige Parteien die selbe Lösung gefunden haben. Diese Parteien könnten dann Mitinhaber eines gemeinsamen Patentes werden.

2.2.2. Stand der Technik mit digitalem Zeitstempel archivieren

Das Patentamt sollte in Zusammenarbeit mit der interessierten Öffentlichkeit ständig den neuesten Stand sämtlicher patentrelevanter Techniken digital dokumentieren. Jeder, der will, könnte dann unkompliziert und kostenlos dafür sorgen, dass die von ihm selbst entwickelten Techniken mit einem Zeitstempel archiviert werden. Das Archiv wäre öffentlich frei zugänglich. Es würden nur in solchen Gebieten Patente vergeben, für die ein angemessenes Archiv dieser Art aufgebaut worden ist. Es würde mit dem Sinn des Patentwesens ernst gemacht, der nicht nur darin besteht, Erfinder zu belohnen, sondern vor allem auch darin, den Stand der Technik einer möglichst weiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

3. Wege zur volkswirtschaftlichen Ausgewogenheit von Softwarepatenten

  1. Mißstände
  2. Lösungsvorschläge

3.1. Mißstände

Bisher ist es dem Patentinhaber erlaubt, jegliche kommerzielle Verwertung seiner Technik durch Dritte zu verbieten und vor Gericht Schadensersatz in Höhe angeblich entgangener Gewinne zu erstreiten.

Im Bereich der informationellen Werke (Software) ist es alles andere als selbstverständlich, dass eine Erfindung überhaupt in Form eines gewinnbringenden "Produktes" vertrieben wird. Wer ein informationelles Werk in seinem vollen Wert weitergeben möchte, kann daraus kein "Produkt" machen. Die Aufbereitung zum "Produkt" (Kommerzialisierung) erfordert nämlich allerlei Verstümmelungsmaßnahmen am ursprünglichen Informationswerk, z.B. Entfernung des Quellcodes, Verpackung unter systemabhängige Buntiklicki-Oberflächen, Verkauf im Glanzkarton und nur im Bündel mit einem PC, einem Webbrowser und einer feierlichen Siegelöffnungszeremonie ...

Wer behauptet, die Veröffentlichung eines Informationswerkes im Netz habe ihm seinen Gewinn aus einem "Produkt" gestohlen, stellt die Wirklichkeit auf den Kopf. Ein Patentsystem, das von dieser Weltsicht ausgeht, versucht, das Informationszeitalter auf die Gegebenheiten des Industriezeitalters festzunageln, ist also extrem anti-innovativ.

Softwarepatentansprüche in ihrer jetzigen, auf veraltetem Denken beruhenden Form würden zu empfindlichen Störungen des Wirtschaftslebens führen:

  1. Softwarepatente fördern Rechtsunsicherheit
  2. Softwarepatente fördern Geheimhaltung
  3. Softwarepatente machen den Anwender erpressbar
  4. Softwarepatente fördern Monopole und zerstören ihren eigenen Markt
  5. Softwarepatente behindern den Informationsfluss
  6. Softwarepatente etablieren die Herrschaft von Nicht-Fachleuten
  7. Patent auf "Automobil" bis zum Jahr 2199?

3.1.1. Softwarepatente fördern Rechtsunsicherheit

Wer Programme schreibt, lebt ständig unter einem Damoklesschwert. Jeder alltägliche Erfindungsschritt kann dazu führen, dass ein mächtiger Konzern ihn wegen angeblichen Millionenverlusten angreift. Selbst wenn er den Prozess gewinnt, kann er bis dahin ruiniert sein.

3.1.2. Softwarepatente fördern Geheimhaltung

Wer Quellen geheimhält, hat bessere Chancen, den Gefahren von Patentklagen zu entgehen. Auch der Patentinhaber kann seine Stellung am besten dadurch festigen, dass er seine Implementation der patentierten Technik geheimhält, und er muss keine Konkurrenz durch offene Implementationen befürchten.

Im Bereich der Informationstechnik ist Geheimhaltung noch gemeinschädlicher als in anderen Branchen. Quelltext-Geheimhaltung hemmt nämlich nicht nur die Entwicklung, sie führt zur Intransparenz und folglich zur Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit. Wenn über Jahrtausendproblem, Viren und "Hackerangriffe" geklagt wird, liegen die Ursachen meist tiefer: in der durch Verstecken des Quellcodes geschaffenen Intransparenz und der daraus resultierenden Verwundbarkeit der öffentlichen informationellen Infrastruktur.

In der Theorie fördern Patente die Offenlegung von Technik, in der Software-Praxis aber fördern sie deren Geheimhaltung und gefährden dadurch nicht nur die technische Entwicklung sondern auch die öffentliche Sicherheit.

3.1.3. Softwarepatente machen den Anwender erpressbar

Die Wahl des Anwenders wird weit über den Wirkungskreis der patentierten Technik hinaus eingeschränkt. Wer eine bestimmte Technik verwenden will, muss mit den von deren Patentinhaber angebotenen Implementierungen vorlieb nehmen. Er wird dann eventuell gezwungen, eine gute Technik in einer schlechten Implementierung auf einem schlechten Betriebssystem zu verwenden. Er darf seine Probleme nur zu den vom Patentinhaber diktierten Bedingungen lösen.

3.1.4. Softwarepatente fördern Monopole und zerstören ihren eigenen Markt

Jeder Patentinhaber tut gut daran, seine Technik nur in einer geheimen Implementation auf einer monopolistischen Platform anzubieten. Durch Kooperation mit dem Monopolisten kann er sich die höchstmöglichen Einkünfte sichern. Natürlich kann er auch zur besseren Marktdurchdringung seine Technik zunächst kostenlos und offen für alle Platformen anbieten. Die Öffentlichkeit wird niemals in der Lage sein, nachzuvollziehen, auf welche Droge sie sich da einlässt. Sobald sie abhängig ist, kann der Patentinhaber an der Preisschraube drehen und sein Abkommen mit dem Monopolisten wahrmachen.

Aber auch die Patentinhaber lassen sich auf eine Droge ein. Denn mit zunehmender Stärkung des Monopols, gibt es immer weniger Bewerber, die ein Patent zu kaufen bereit sind. Am Schluss kann der Monopolist die Lizenzgebühren sehr niedrig festsetzen und das Patentwesen verliert seine Funktion als Finanzierer von Innovationen. Es finanziert schließlich nur noch Juristen und Verwaltungsbeamte.

3.1.5. Softwarepatente behindern den Informationsfluss

Viele wichtige Informationswerke werden niemals kommerzialisiert. Sie leben nicht in einer Marktwirtschaft sondern in einer Infosphäre, die ganz anderen Gesetzen folgt. Softwarepatente zerstören diese Infosphäre, indem sie die reibungslose Verbreitung der Ideen unterbinden und den bleiernen Dunst von Marketing und Bürokratie auf das Internet und die diversen davon abgeleiteten Distributionskanäle (z.B. Verbreitung von CDs mit frei aus dem Internet kopierbaren Daten) legen.

3.1.6. Softwarepatente etablieren die Herrschaft von Nicht-Fachleuten

Die Softwarewelt hat ihre eigenen bewährten Kollegien und selbst organisierten Expertenforen wie z.B. IETF, den RFC-Prozess, Uniforum und überhaupt das Internet mit seinen mannigfaltigen hochentwickelten Foren, in denen ganz von selbst nur anerkannte Fachleute Beachtung finden und alle anderen außen vor bleiben. Das Patentwesen übergibt die höchste Entscheidungsbefugnis in vielen hochkomplexen Fragen an eine Beamtenschaft, die sich noch längst nicht in vergleichbarer Weise bewährt hat.

Selbst wenn es in Europa (anders als bisher in den USA) gelingen sollte, kompetente Softwareexperten in angemessener Zahl für die Patentämter zu rekrutieren, müssten diese Experten, von denen es niemals genug geben kann, der heimischen IT-Branche entzogen werden.

3.1.7. Patent auf "Automobil" bis zum Jahr 2199?

Die Innovationszyklen im Bereich der Informationstechnik sind sehr schnell. Kommerzielle Softwarehersteller können von einem Vorsprung von 1-2 Jahren gut leben. Wer heute 20 Jahre Monopolrechte auf eine informationelle Erfindung vergibt, handelt daher im Normalfall wie jemand, der vor 100 Jahren 300 Jahre Monopolrechte auf "ein sich selbst antreibendes Fahrzeug" vergab.

3.2. Lösungsvorschläge

Um industrielle Verwertungsvorrechte (Patent, Gebrauchsmuster etc) auch nur einigermaßen mit den Erfordernissen der Volkswirtschaft in Einklang zu bringen, müsste man den obengenannten Missbrauchsszenarien durch folgende Einschränkungen begegnen:

  1. Transparente Lizenzbedingungen, Verwertungsgesellschaft
  2. Freiheit der Implementierung
  3. Freiheit der Weiterverteilung
  4. Gebühreneinzug durch Schlüsselsystem
  5. Strafe nur nach Warnung
  6. Dekompilierungsverbote aufheben
  7. Entscheiden, ob mit offenen oder mit geschlossenen Karten gespielt werden soll
  8. Eigentumsrechte nur auf proprietäre Gegenstände anwenden
  9. Geltungszeitraum reduzieren
  10. Die Fachöffentlichkeit als Richter einbeziehen
  11. Verantwortung für Kosten proprietärer Standards regeln

3.2.1. Transparente Lizenzbedingungen, Verwertungsgesellschaft

gleiche Lizenzbedingungen für alle Nutzer und alle Zeiten, sofort bei der Erteilung des Vorrechtes verbindlich festzulegen und von einer neutralen Verwertungsgesellschaft zu verwalten. Keine Exklusiv-Lizenzen.

3.2.2. Freiheit der Implementierung

Lizenzgebühren werden nur beim Endnutzer fällig. Jeder darf die patentierte ohne Zustimmung des Patentinhabers implementieren und seine Implementation uneingeschränkt verbreiten. Wer bei der Verbreitung aufgrund seines Urheberrechts vom Endnutzer Lizenzgebühren erhebt, wird verpflichtet, gleichzeitig die Patentgebühren einzuziehen und an die Verwertungsgesellschaft weiterzuleiten.

3.2.3. Freiheit der Weiterverteilung

Niemand kann durch Patente dazu gezwungen werden, bei der Weiterverteilung von Software Lizenzgebühren zu erheben. Die kostenlose Weiterverbreitung patentgeschützter Software ist im Gegensatz zur kostenlosen Weiterverbreitung urheberrechtsgeschützter Software kein Vergehen. Ein reiner Distributor, der keine Lizenzgebühren erhebt, kann allenfalls verpflichtet werden, den Endnutzer auf die fälligen Patentgebühren aufmerksam zu machen.

3.2.4. Gebühreneinzug durch Schlüsselsystem

Man könnte auch Autoren oder Distributoren dazu anhalten, patentierte Software bei der Distribution so zu verschlüsseln, dass der Endnutzer sie nur dann verwenden kann, wenn er zuvor einen Schlüssel bei der Verwertungsgesellschaft erwirbt. Solche Schlüssel müssten für nicht-kommerzielle Nutzung kostenlos erhältlich sein, und ihr Erwerb müsste via Internet per Knopfdruck (elektronische Zahlung) möglich sein. Ähnlich einfach müsste per Knopfdruck die Patentschrift samt allen einschlägigen Diskussionen und Gerichtsurteilen einsehbar sein. So bekäme nicht nur der Patentinhaber sein Geld, sondern auch der Verbraucher würde aufgeklärt und vor schleichenden Plattformstrategien geschützt.

Grundsätzlich müsste die Verwertungsgesellschaft verpflichtet werden, sowohl Autoren als auch Endnutzer für den beim Geschäftsverkehr mit ihr entstehenden Zeitaufwand zu entschädigen. Die Abwälzung von Lasten von der Verwaltung an den Bürger ist auch außerhalb der Infosphäre ein Verbrechen, und erst wenn sie systematisch als solches geahndet wird, können wir hoffen, dass Patentbehörden aller Art ein hochsensibles System wie die Infosphäre mehr fördern als behindern.

3.2.5. Strafe nur nach Warnung

Programmierer sind nicht verpflichtet, Patentschriften zu kennen. Erst in dem Moment, wo sie in angemessener Form darauf hingewiesen werden, das ihr Programm in den Anspruchsbereich eines Patentes fällt, können für sie gegenüber dem Patentinhaber Pflichten entstehen.

3.2.6. Dekompilierungsverbote aufheben

Alle Dekompilierungsverbote werden aufgehoben, denn nur durch Dekompilierung kann festgestellt werden, ob Software Patente verletzt.

3.2.7. Entscheiden, ob mit offenen oder mit geschlossenen Karten gespielt werden soll

Niemand sollte dadurch einen Vorteil erlangen können, dass er seinen Quelltext geheimhält. Entweder spielen alle Spieler mit offenen oder alle mit geschlossenen Karten. D.h. entweder ist alle Software offenzulegen (mit Quelltext zu veröffentlichen), oder aber offengelegte Software ist von Patenten nicht betroffen.

3.2.8. Eigentumsrechte nur auf proprietäre Gegenstände anwenden

Software-Verwertungsvorrechte gelten nur für proprietäre Software (d.h. Software, deren Weiterverteilung und -entwicklung zugunsten eines Besitzers eingeschränkt ist).

3.2.9. Geltungszeitraum reduzieren

Software-Verwertungsvorrechte gelten nur für einen kleinen Zeitraum, der von der Investitionshöhe abhängt, im Schnitt ca 3 Jahre.

3.2.10. Die Fachöffentlichkeit als Richter einbeziehen

In die Patentprüfungsarbeit wird die gesamte Internet-Öffentlichkeit einbezogen. Alle Diskussionen finden unter den Augen der Netzöffentlichkeit statt. Diejenigen Fachleute, die dort am meisten Gehör finden, werden kurzfristig zur Teilnahme im Richterkollegium bestellt.

3.2.11. Verantwortung für Kosten proprietärer Standards regeln

Regierungen und Träger öffentlicher Funktionen dürfen proprietäre Informationstechnik nur dann verwenden, wenn sie selber die Lizenzgebühren bezahlen, die bei den Bürgern infolge dieser Verwendung fällig werden. M.a.W.: Regierungen dürfen patentierte Technik nur dann verwenden, wenn sie sie freikaufen oder wenn diese Technik keine Kompatibilitätsprobleme erzeugt, also z.B. nicht den Bürger zwingt, bestimmte Softwareprodukte zu kaufen, um an Regierungsinformationen heranzukommen.

Ein dementsprechender Gesetzentwurf passiert in Frankreich gerade das Parlament.

4. Vertragsdickicht blockiert die Wege

Viele der obengenannten Maßnahmen würden bei der Umsetzung auf erhebliche Hindernisse stoßen. Uns sind durch ein Geflecht an internationalen Verträgen die Hände gebunden. Sobald wir Patente erteilen, müssen wir eine Schutzzeit von 20 Jahren gewähren und dem Patentinhaber erlauben, seine Rechte zu verwenden wie er will.

Unter diesen Umständen verbietet die volkswirtschaftliche Vernunft jegliche Erweiterung des gewerblichen Rechtsschutzes in den Bereich der Informationstechnik hinein. Das traditionelle europäische Patentrecht erlaubt ohnehin die Patentierung in Bereichen, wo sie relativ unschädlich (und gelegentlich sogar nützlich) ist, nämlich bei industriellen Prozessen. Dabei sollten wir bleiben. Nur dann, wenn es uns gelingt, das internationale Vertragsdickicht zu lüften, können wir Spielraum für IT-gerechte Weiterentwicklungen des gewerblichen Rechtsschutzes gewinnen.


Anmerkungen

[1] Dieser Lösungsansatz wurde ursprünglich von Thomas Rössler in einer Diskussion auf debate@fitug.de und swpat@ffii.org vorgeschlagen. Vielen Dank!


http://swpat.ffii.org/stidi/itgrpatde.html
2000-07 SWPAT-AG des FFII