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Petition für ein Softwarepatentfreies Europa FFII EuroLinux jeder Browser MLHT

[Übersetzungsvorlage] [Hinweise]

 

Die gesetzeswidrige Wirtschaftspolitik des BGH-Patentsenats

Das höchste Organ der deutschen Patent-Rechtsprechung darf selbstverständlich das Gesetz auslegen, soweit es Fragen offen lässt. An der Absicht des deutschen Gesetzgebers, die Entwicklung und Verbreitung von Computerprogrammen nicht durch Patente torpedieren zu lassen, bestand jedoch nie Zweifel. Dennoch fand der Patentsenat des BGH seit 1992 Mittel und Wege, das Softwarepatentierungs-Verbot im PatG Schritt für Schritt in ein Softwarepatentierungs-Gebot umzudeuten. Dabei stützte er sich auf höchstrichterliche wirtschaftspolitische Beschlüsse und auf allerlei geistige Verrenkungsübungen mit dehnbaren Rechtsbegriffen. Heute hat der BGH sich in die Gesetzeswidrigkeit und Deutschland ins völkerrechtliche Abseits manövriert.

 

  1. Der Wirtschaftspolitische Wille des Gesetzgebers
  2. Der Wirtschaftspolitische Wille der Patentjustiz
  3. Vom Verbot zum Gebot: Stadien des Sündenfalls
  4. Bis zum Bruch des Völkerrechts
  5. Weitere Lektüre

1. Der Wirtschaftspolitische Wille des Gesetzgebers

2. Der Wirtschaftspolitische Wille der Patentjustiz

Die Patentfachwelt führte immer wirtschaftspolitische Argumente an, um für eine Änderung der Rechtslage zu plädieren. Vor allem handelt es sich dabei um folgende Argumente:

  1. Bedeutungszuwachs der Softwarebranche
  2. Verletzbarkeit des informationellen Eigentums, ungenügender Schutz durch Urheberrecht
  3. Patentschutz schützt die kleinen Innovatoren gegen die großen Monopolisten

2.1. Bedeutungszuwachs der Softwarebranche

Die Softwarebranche ist so bedeutend geworden, dass ihren Investitionen der Patentschutz nicht länger versagt werden darf. Die Gesetze müssen an diese Gegebenheiten angepasst werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers war falsch.

2.2. Verletzbarkeit des informationellen Eigentums, ungenügender Schutz durch Urheberrecht

2.3. Patentschutz schützt die kleinen Innovatoren gegen die großen Monopolisten

3. Vom Verbot zum Gebot: Stadien des Sündenfalls

  1. Technizitätslehre: Unterlegung des Gesetzes mit einem Gummibegriff
  2. Kernlehre: Rechtsauslegung trotz Gummibegriffs im Rahmen des Gesetzes
  3. Lehre vom technischen Effekt: ein Programm ist kein Programm
  4. Anwaltsprotest: alle Programme haben einen technischen Effekt
  5. Ersetzung des Gesetzes durch den Gummibegriff
  6. Gummi bleibt unbefriedigend: neidvolle Blicke nach Amerika

3.1. Technizitätslehre: Unterlegung des Gesetzes mit einem Gummibegriff

3.2. Kernlehre: Rechtsauslegung trotz Gummibegriffs im Rahmen des Gesetzes

3.3. Lehre vom technischen Effekt: ein Programm ist kein Programm

3.4. Anwaltsprotest: alle Programme haben einen technischen Effekt

3.5. Ersetzung des Gesetzes durch den Gummibegriff

3.6. Gummi bleibt unbefriedigend: neidvolle Blicke nach Amerika

4. Bis zum Bruch des Völkerrechts

5. Weitere Lektüre


http://swpat.ffii.org/stidi/bgh/indexde.html
2000-07 SWPAT-AG des FFII