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Petition für ein Softwarepatentfreies Europa FFII EuroLinux jeder Browser MLHT

[Übersetzungsvorlage] [Hinweise]

 

Künftige EG-Richtlinie über Patentierbarkeit von Computerprogrammen

Der Autor ist federführend beim Entwurf der neuen Richtlinie tätig. Er meint, Europa solle sich in Richtung auf amerikanische Verhältnisse bewegen. Als Begründung führt er die Meinung von 44 zu Fragen der Rechtssystematik befragten Patentjuristen an.

 

Author:
Bernhard Müller, Brüssel
Anmerkung des Herausgebers:
Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.

Die Rechtslage zur Patentierbarkeit von Computerprogrammen in Europa ist schwer nachvollziehbar und uneinheitlich. Ausgehend von der Notwendigkeit einer europäischen Gesetzesinitiative vergleicht der Beitrag die Rechtslage in Europa und den USA und zeigt die künftigen Ansatzpunkte der EG-Richtlinie auf.

  1. Notwendigkeit einer EU-Gesetzesinitiative
  2. Derzeitige Rechtslage in Europa und den USA
  3. Ansätze für EG-Richtlinie

1. Notwendigkeit einer EU-Gesetzesinitiative

Die Dienststellen der Europäischen Kommission bereiten derzeit den Vorschlag einer Richtlinie über die Patentierbarkeit von Computerprogrammen vor.

Gesetzgeberisches Handeln in diesem Bereich war in der mit dem Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa eingeleiteten Konsultation als vorrangig eingestuft worden.

Nach der derzeitigen Regelung ist ein Programm "als solches" nicht patentfähig, ein Patent kann jedoch für eine technische Erfindung, die sich auf ein Computerprogramm stützt, erteilt werden.

Diese Regelung weist einen Mangel an Transparenz und damit an Rechtssicherheit auf.

Außerdem sind Entscheidungspraxis nationaler Gerichte und des Europäischen Patentamtes nicht immer einheitlich, was dem Binnenmarkt abträglich ist.

Eine auf §95 EG-Vertrag gestützte Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen Patentgesetze in diesem Bereich soll Abhilfe schaffen.

Das Europäische Parlament sprach sich für die Patentfähigkeit von Computerprogrammen aus, welche die an eine technische Erfindung gestellten Anforderungen an Neuheit und Anwendbarkeit erfüllen, so wie dies in den USA und Japan der Fall ist.

2. Derzeitige Rechtslage in Europa und den USA

...[1]

3. Ansätze für EG-Richtlinie

Für den Vorschlag der EG-Richtlinie der Kommission stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die harmonisierung auf der Grundlage des status quo, so wie ihn die Rechtsprechung in Europa definiert, erfolgen oder ob sie weiter und dabei insbesondere in Richtung der US-Rechtsprechung, gehen sollte. Bei der Klärung dieser Frage sollten insbesondere die Auswirkungen der Richtlinie auf Innovation und Wettbewerb (namentlich für KMU), die Rolle und Interessen unabhängiger Software-Entwickler sowie die Auswirkungen auf den elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.

Die Komission hat den beteiligten Kreisen Gelegenheit gegeben, sich zu dem konkreten Inhalt der Richtlinie durch Beantwortung eines Fragebogens zu äußern.[2] Dabei wurde im Zusammenhang mit der Frage der Patentierbarkeit von Computerprogrammen eine Definition des Erfindungsbegriffs im Sinne von "technische Lösung" nur von einer Minderheit der Antwortenden befürwortet. Teilweise wurde vorgeschlagen, statt dessen auf einen Beitrag zum Stand der Technik abzustellen oder sich auf den Nachweis einer technischen Wirkung der Erfindung zu beschränken. Einer anderen Stellungnahme zufolge sollte der technische Charakter eines Computerprogramms allgemein anerkannt und die gewerbliche Anwendbarkeit weit ausgelegt werden, so dass das Kriterium eines nützlichen praktischen Ergebnisses maßgebliche Bedeutung erlangen würde. Eine weitere Frage ging dahin, ob ein Unterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Computerprogrammen gemacht werden sollte, um bestimmte von ihnen von der Patentirbarkeit auszuschließen, insbesondere Computerprogramme für Spiele oder für Tätigkeiten im Geschäfts- oder Finanzbereich. Diese Frage wurde überwiegend verneint. In einzelnen Beiträgen wurde gefordert, jedes Computerprogramm, welches die allgemeinen Bedingungen der Patentierbarkeit erfüllt, als patentfähig anzusehen, ohne zwischen verschiedenen Arten von Programmen zu unterscheiden. In einer anderen Stellungnahme hieß es, die technische Natur einer Erfindung hänge nicht von dem Zweck des Computerprogramms ab, das diese beinhalte. Teilweise wurde aber auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich ein Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik verlangt.

Die Anregungen der beteiligten Kreise sollten bei der Fertigstellung des Richtlinienvorschlags in Betracht gezogen werden. Der Vorschlag sollte auf den allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts beruhen, so wie diese sich historisch entwickelt haben, und dabei gleichzeitig den Notwendigkeiten der Informationsgesellschaft Rechnung tragen.


Anmerkungen

[1] Lange Ausführungen über gerichtliche Prozeduren in den USA.
[2] der Artikel enthält keinen weiteren Hinweis zu diesem Fragebogen


http://swpat.ffii.org/vreji/papri/cr-bmueller00de.html
2000-07-26 PILCH Hartmut
  
 
[ Gesammelte Papiere | Automatische Absatzsteuerung (1999) | BGH-Urteil Seitenpuffer 1992 | BGH bestätigt ein vom BPatG als untechnisch betrachtetes Patent auf ABS-Steuerung | BGH-Urteil Chinesische Schriftzeichen 1992 | Esslinger & Betten 2000: Patentschutz im Internet | Betten 1995: Patentschutz von Computerprogrammen | Raubenheimer 1994: Die jüngere BGH-Rechtsprechung zum Softwareschutz nach Patentrecht | Mellulis 1998: Zur Patentierbarkeit von Programmen fuer DV-Anlagen | Tauchert 1999: Zur Patentierbarkeit von Programmen für DV-Anlagen | Schmidtchen 1999: Zur Patentfähigkeit und Patentwürdigkeit von Computerprogrammen und von programmbezogenen Lehren | Tauchert 1999: Zur Patentierbarkeit von Programmen fuer DV-Anlagen | EPO decision T 6/83 for IBM interprogram communication system | EPO decision T 208/84 for Vicom | EPO decision T 22/85 against IBM archival system | EPO decision T 115/85 for IBM visualisation system | EPO decision T 163/85 for BBC color tv signal system | EPO T 26/86 for Koch and Sterzel X-ray apparatus | EPO decision T 110/90 for IBM printer control markup | EP decision T 164/92 on Bosch | EPO decision T 769/92 for Sohei file shuffling system | EPO decision T 410/96 on IBM document markup | EPO decision T 935/97 for IBM program product | EPA-Entscheidung T 1173/97: IBM Programmprodukt | Metzger & Jäger 1999: Open Source Software und deutsches Urheberrecht | Lester C. Thurow 1997: Needed: A New System of Intellectual Property Rights | Bernhard Müller kündigt EG-Richtlinie an | Schiuma 2000: TRIPS and Exclusion of Software "as Such" from Patentability | News on Computer Law in Europe and Germany | Patent Protection for Modern Technologies | Le recours au droit de la propriété industrielle | Anne Fitzgerald 1994: Patentability of Software in Australia - CCom v Jiejing | Natalie Stoianoff 1999: Patenting Computer Software - An Australian Perspective | Christopher Wood 1998: Patents in Software - Commercially Useful is Not Enough | The Patentability of Software-related Inventions in the United States | Peter Rott: Zur Anpassung des Indonesischen Patentrechts an das TRIPS-Abkommen | US-Urteil Court of Appeal for the Federal Circuit 1998-07-23: Algorithmen und Geschäftsmethoden patentierbar | Gespräch Blasum-Heitto über EU-Fragebögen | Patenting Computer Software in Europe - the Future commission's initiative | Technical board of Appeal on biotech case | Folgedokument zum Grünbuch | Pamela Samuelson 1989: Survey among IP experts and software engineers on Look and Feel Copyright | Pamela Samuelson 1989: Survey on the Patent/Copyright Interface for Computer Programs | Pamela Samuelson 1990: Should Program Algorithms be Patentable? | Official Journal | Columbia Law Review | Proceedings of the Union Round Table Conference 1997 | EPO in 1999-03 convened session about EPC change ]