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Inhaltsverzeichnis

 
Teil C, Kapitel IV
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5. Neuheit; Stand der Technik
     
 
Art. 54(1)
Art. 54(2)
 

5.1 Eine Erfindung «gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik» gehört. Der «Stand der Technik» ist definiert als «alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist». Der Umfang dieser Definition ist zu beachten. Es bestehen keine Beschränkungen dahingehend, an welchem Ort, in welcher Sprache und in welcher Weise die in Betracht zu ziehende Information der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die Dokumente oder anderen Informationsquellen unterliegen auch keiner zeitlichen Beschränkung. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen (siehe IV, 8). Da der dem Prüfer zugängliche «Stand der Technik» jedoch hauptsächlich aus den im Recherchenbericht aufgeführten Dokumenten besteht, wird hier auf die Frage der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit lediglich in bezug auf die schriftliche Beschreibung eingegangen (entweder allein oder in Verbindung mit einer früheren mündlichen Beschreibung oder einer früheren Benutzung).

Die Grundsätze, die bei der Beantwortung der Frage anzuwenden sind, ob andere Arten des bisherigen Standes der Technik (die beispielsweise von einem Dritten gemäß Art. 115 in das Verfahren eingebracht werden könnten) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, sind in D-V, 3 dargelegt.

5.2 Eine schriftliche Beschreibung, d. h. ein Dokument, ist als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu betrachten, wenn es Mitgliedern der Öffentlichkeit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt möglich gewesen ist, vom Inhalt des Dokuments Kenntnis zu erhalten und wenn die Verwendung oder die Verbreitung seines Inhalts nicht aus Vertraulichkeitsgründen in irgendeiner Weise beschränkt war. Beispielsweise sind deutsche Gebrauchsmuster schon ab dem «Eintragungstag», d. h. dem Tag ihrer Eintragung in das Gebrauchsmusterregister, und damit noch vor der «Bekanntmachung im Patentblatt» öffentlich zugänglich. Im Recherchenbericht werden auch Dokumente angegeben, bei denen Zweifel bezüglich des Tatbestandes der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sowie Zweifel hinsichtlich des genauen Tages der Veröffentlichung eines Dokuments nicht oder nicht voll ausgeräumt sind (vgl. B-VI, 7.1). Bestreitet der Anmelder, daß das Dokument der Öffentlichkeit zugänglich war, oder bezweifelt er den angenommenen Veröffentlichungstag des Dokuments, so hat der Prüfer zu entscheiden, ob er selbst der Angelegenheit nachgehen oder die Recherchenabteilung damit beauftragen soll. Hat derAnmelder guten Grund zu bezweifeln, daß das Dokument in bezug auf seine Anmeldung als «Stand der Technik» anzusehen ist, und können auch weitere Ermittlungen diese Zweifel nicht ausräumen, so sollte der Prüfer die Angelegenheit nicht weiterverfolgen. Für den Prüfer dürfte das einzige weitere Problem in Fällen auftreten, in denen

i) ein Dokument eine mündliche Beschreibung wiedergibt (beispielsweise einen öffentlichen Vortrag) oder einen Bericht über eine frühere Benutzung enthält (beispielsweise eine Schaustellung auf einer öffentlichen Ausstellung) und

ii) nur die mündliche Beschreibung oder der Vortrag der Öffentlichkeit vor dem «Anmeldetag» der europäischen Patentanmeldung zugänglich war, das Dokument selbst aber erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden ist.

In solchen Fällen sollte der Prüfer zunächst unterstellen, daß das Dokument einen wahrheitsgetreuen Bericht des früheren Vortrags, der früheren Schaustellung oder eines sonstigen früheren Ereignisses enthält, und sollte daher das frühere Ereignis als zum «Stand der Technik» gehörend betrachten. Bringt der Anmelder jedoch triftige Gründe vor, durch die der Wahrheitsgehalt des in dem betreffenden Dokument enthaltenen Berichts angefochten wird, so sollte der Prüfer die Angelegenheit ebenfalls nicht weiterverfolgen.

Art. 89
 

5.3 Zu beachten ist, daß der «Anmeldetag» im Sinne des Art. 54(2) gegebenenfalls der Prioritätstag ist (siehe Kapitel V). Es wird auch daran erinnert, daß für verschiedene Patentansprüche oder verschiedene Varianten, die in einem Patentanspruch beansprucht werden, unterschiedliche Prioritätstage gelten können. Die Frage der Neuheit muß für jeden Patentanspruch (oder Teil eines Patentanspruchs für den Fall, daß in einem Patentanspruch mehrere Varianten aufgeführt werden) gesondert geprüft werden, wobei der bei einem Patentanspruch oder einem Teil eines Patentanspruchs zu berücksichtigende Stand der Technik Merkmale enthalten kann, die einem anderen Patentanspruch oder Teil eines Patentanspruchs nicht entgegengehalten werden können, weil für diese ein früherer Prioritätstag gelten kann. Wenn natürlich alle zum Stand der Technik gehörenden Merkmale der Öffentlichkeit vor dem Datum des frühesten Prioritätsdokuments zugänglich gemacht worden sind, braucht (und sollte) sich der Prüfer nicht mehr mit der Zuteilung der Prioritätstage zu befassen.

 
Teil  C, Kapitel IV 4. Gewerbliche Anwendung 6. Kollision mit anderen europäischen Patentanmel-dungen
   

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Last updated on Sunday, 2 August 1999
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