Besteht in einem in der Anmeldung benannten Vertragsstaat
ein älteres nationales Recht, so hat der Anmelder dieselben Möglichkeiten
zur Vornahme von Änderungen, wie sie in Nummer 6.3 Absatz 1 für kollidierende
europäische Anmeldungen genannt sind. Die Änderung der Anmeldung zwecks
Berücksichtigung älterer nationaler Rechte darf jedoch weder verlangt
noch vorgeschlagen werden (vergl. auch III, 8.4).