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Inhaltsverzeichnis

 
Teil C, Kapitel IV
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8. Unschädliche Offenbarungen
     
 
Art. 55(1)
 

8.1 Es gibt zwei spezielle Fälle (und dies sind die beiden einzigen Fälle), in denen eine frühere Offenbarung der Erfindung als Stand der Technik außer Betracht bleibt, nämlich wenn die Offenbarung unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

Art. 55(1) a)
 

i) auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers, beispielsweise wenn die vom Anmelder stammende Erfindung gegen dessen Willen offenbart wird;

Art. 55(1) b)
 

ii) auf die Schaustellung der Erfindung durch den Anmelder oder dessen Rechtsvorgänger auf einer amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Art. 55(1) b).

8.2 Eine wesentliche Voraussetzung ist in den Fällen i) und ii), daß die betreffende Offenbarung nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist.

8.3 Im Fall i) kann die Offenbarung durch ein veröffentlichtes Dokument oder auf andere Weise erfolgt sein. Im Sonderfall kann die Offenbarung durch eine europäische Patentanmeldung mit einem früheren Prioritätstag erfolgt sein. Beispielsweise kann B, dem in vertraulicher Weise über die Erfindung von A berichtet worden ist, selbst ein Patent für diese Erfindung beantragen. Ist dies der Fall, so steht die Offenbarung, die sich aus der Veröffentlichung der Anmeldung von B ergibt, den Rechten von A nicht entgegen, sofern A bereits eine Anmeldung eingereicht hat oder innerhalb von sechs Monaten nach einer solchen Veröffentlichung einreicht. Nach Art. 61 ist B auf jeden Fall nicht berechtigt, seine Anmeldung weiterzuverfolgen (siehe VI, 9.7 bis 9.9).

Ein «offensichtlicher Mißbrauch» liegt dann vor, wenn derjenige, der die Erfindung offenbart, entweder vorsätzlich einen Schaden verursachen will oder weiß oder vermutet, daß sich aus dieser Offenbarung ein Schaden ergibt oder ergeben könnte (siehe T 585/92, ABl. 3/1996, 129).

Art. 55(2)
Regel 23
 

8.4 Im Fall ii) muß die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Offenbarung der Erfindung auf der Ausstellung eingereicht worden sein, wenn die Schaustellung der Anmeldung nicht schaden soll. Ferner muß der Anmelder zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung angeben, daß die Erfindung zur Schau gestellt worden ist, und auch innerhalb von vier Monaten eine Bescheinigung mit den nach Regel 23 geforderten Angaben einreichen.

 
Teil  C, Kapitel IV 7. Neuheitsprüfung 9. Erfinderische Tätigkeit
   

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Last updated on Sunday, 2 August 1999
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