- Author:
- Bernhard Müller, Brüssel
- Anmerkung des Herausgebers:
- Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.
Die Rechtslage zur Patentierbarkeit von Computerprogrammen in Europa ist schwer nachvollziehbar und uneinheitlich.
Ausgehend von der Notwendigkeit einer europäischen Gesetzesinitiative vergleicht der Beitrag die Rechtslage in Europa und den USA und zeigt die künftigen Ansatzpunkte der EG-Richtlinie auf.
- Notwendigkeit einer EU-Gesetzesinitiative
- Derzeitige Rechtslage in Europa und den USA
- Ansätze für EG-Richtlinie
Die Dienststellen der Europäischen Kommission bereiten derzeit den Vorschlag einer Richtlinie über die Patentierbarkeit von Computerprogrammen vor.
Gesetzgeberisches Handeln in diesem Bereich war in der mit dem Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa eingeleiteten Konsultation als vorrangig eingestuft worden.
Nach der derzeitigen Regelung ist ein Programm "als solches" nicht patentfähig, ein Patent kann jedoch für eine technische Erfindung, die sich auf ein Computerprogramm stützt, erteilt werden.
Diese Regelung weist einen Mangel an Transparenz und damit an Rechtssicherheit auf.
Außerdem sind Entscheidungspraxis nationaler Gerichte und des Europäischen Patentamtes nicht immer einheitlich, was dem Binnenmarkt abträglich ist.
Eine auf §95 EG-Vertrag gestützte Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen Patentgesetze in diesem Bereich soll Abhilfe schaffen.
Das Europäische Parlament sprach sich für die Patentfähigkeit von Computerprogrammen aus, welche die an eine technische Erfindung gestellten Anforderungen an Neuheit und Anwendbarkeit erfüllen, so wie dies in den USA und Japan der Fall ist.
...[1]
Für den Vorschlag der EG-Richtlinie der Kommission stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die harmonisierung auf der Grundlage des status quo, so wie ihn die Rechtsprechung in Europa definiert, erfolgen oder ob sie weiter und dabei insbesondere in Richtung der US-Rechtsprechung, gehen sollte.
Bei der Klärung dieser Frage sollten insbesondere die Auswirkungen der Richtlinie auf Innovation und Wettbewerb (namentlich für KMU), die Rolle und Interessen unabhängiger Software-Entwickler sowie die Auswirkungen auf den elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.
Die Komission hat den beteiligten Kreisen Gelegenheit gegeben, sich zu dem konkreten Inhalt der Richtlinie durch Beantwortung eines Fragebogens zu äußern.[2]
Dabei wurde im Zusammenhang mit der Frage der Patentierbarkeit von Computerprogrammen eine Definition des Erfindungsbegriffs im Sinne von "technische Lösung" nur von einer Minderheit der Antwortenden befürwortet.
Teilweise wurde vorgeschlagen, statt dessen auf einen Beitrag zum Stand der Technik abzustellen oder sich auf den Nachweis einer technischen Wirkung der Erfindung zu beschränken.
Einer anderen Stellungnahme zufolge sollte der technische Charakter eines Computerprogramms allgemein anerkannt und die gewerbliche Anwendbarkeit weit ausgelegt werden, so dass das Kriterium eines nützlichen praktischen Ergebnisses maßgebliche Bedeutung erlangen würde.
Eine weitere Frage ging dahin, ob ein Unterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Computerprogrammen gemacht werden sollte, um bestimmte von ihnen von der Patentirbarkeit auszuschließen, insbesondere Computerprogramme für Spiele oder für Tätigkeiten im Geschäfts- oder Finanzbereich.
Diese Frage wurde überwiegend verneint.
In einzelnen Beiträgen wurde gefordert, jedes Computerprogramm, welches die allgemeinen Bedingungen der Patentierbarkeit erfüllt, als patentfähig anzusehen, ohne zwischen verschiedenen Arten von Programmen zu unterscheiden.
In einer anderen Stellungnahme hieß es, die technische Natur einer Erfindung hänge nicht von dem Zweck des Computerprogramms ab, das diese beinhalte.
Teilweise wurde aber auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich ein Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik verlangt.
Die Anregungen der beteiligten Kreise sollten bei der Fertigstellung des Richtlinienvorschlags in Betracht gezogen werden.
Der Vorschlag sollte auf den allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts beruhen, so wie diese sich historisch entwickelt haben, und dabei gleichzeitig den Notwendigkeiten der Informationsgesellschaft Rechnung tragen. |