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Inhaltsverzeichnis

 
Teil C, Kapitel IV
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6a. Kollision mit älteren nationalen Rechten
     
 
 

Besteht in einem in der Anmeldung benannten Vertragsstaat ein älteres nationales Recht, so hat der Anmelder dieselben Möglichkeiten zur Vornahme von Änderungen, wie sie in Nummer 6.3 Absatz 1 für kollidierende europäische Anmeldungen genannt sind. Die Änderung der Anmeldung zwecks Berücksichtigung älterer nationaler Rechte darf jedoch weder verlangt noch vorgeschlagen werden (vergl. auch III, 8.4).

 
Teil  C, Kapitel IV 6. Kollision mit anderen europäischen Patentanmel-dungen 7. Neuheitsprüfung
   

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Last updated on Sunday, 2 August 1999
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