i) Es muß eine «Erfindung» vorliegen
ii) Die Erfindung muß «gewerblich anwendbar» sein
iii) Die Erfindung muß «neu» sein
iv) Die Erfindung muß auf einer «erfinderischen Tätigkeit»
beruhen.
Auf diese Bedingungen wird im folgenden in den Abschnitten IV, 2 und
3, 4, 5 bis 8 bzw. 9 eingegangen.
1.2 Außer diesen vier grundlegenden Bedingungen hat der Prüfer
die beiden folgenden Erfordernisse zu beachten, die implizit im Übereinkommen
und in der Ausführungsordnung enthalten sind:
i) Die Erfindung muß so beschaffen sein, daß ein Fachmann
sie (nach entsprechender Anleitung durch die Anmeldung) ausführen kann;
dies ergibt sich aus Art. 83. Fälle, in denen dieses Erfordernis nicht
erfüllt ist, sind in II, 4.11 aufgeführt.
ii) Die Erfindung muß insoweit technischen Charakter haben, als
sie sich auf ein technisches Gebiet (Regel 27(1) a)) bezieht, ihr eine
technische Aufgabe zugrunde liegt (Regel 27(1) c)) und sie technische Merkmale
aufweist, durch deren Angabe der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen
definiert werden kann(Regel 29(1)) (siehe III, 2.1).
1.3 Das Übereinkommen schreibt nicht ausdrücklich oder implizite
vor, daß eine Erfindung einen technischen Fortschritt oder auch nur eine
nützliche Wirkung mit sich bringen muß, um patentierbar zu sein.
Jedoch sind gegebenenfalls vorhandene vorteilhafte Wirkungen gegenüber
dem Stand der Technik in der Beschreibung anzugeben (Regel 27(1) c)), und
solche Wirkungen sind für die Bestimmung der «erfinderischen Tätigkeit»
oftmals bedeutsam (siehe IV, 9).
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