Art. 55(1) b)
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ii) auf die Schaustellung der Erfindung durch den Anmelder oder dessen
Rechtsvorgänger auf einer amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des
Art. 55(1) b).
8.2 Eine wesentliche Voraussetzung ist in den Fällen i) und ii),
daß die betreffende Offenbarung nicht früher als sechs Monate vor
Einreichung der Anmeldung erfolgt ist.
8.3 Im Fall i) kann die Offenbarung durch ein veröffentlichtes Dokument
oder auf andere Weise erfolgt sein. Im Sonderfall kann die Offenbarung durch
eine europäische Patentanmeldung mit einem früheren Prioritätstag
erfolgt sein. Beispielsweise kann B, dem in vertraulicher Weise über die
Erfindung von A berichtet worden ist, selbst ein Patent für diese Erfindung
beantragen. Ist dies der Fall, so steht die Offenbarung, die sich aus der Veröffentlichung
der Anmeldung von B ergibt, den Rechten von A nicht entgegen, sofern A bereits
eine Anmeldung eingereicht hat oder innerhalb von sechs Monaten nach einer solchen
Veröffentlichung einreicht. Nach Art. 61 ist B auf jeden Fall nicht
berechtigt, seine Anmeldung weiterzuverfolgen (siehe VI, 9.7 bis 9.9).
Ein «offensichtlicher Mißbrauch» liegt
dann vor, wenn derjenige, der die Erfindung offenbart, entweder vorsätzlich
einen Schaden verursachen will oder weiß oder vermutet, daß sich
aus dieser Offenbarung ein Schaden ergibt oder ergeben könnte (siehe T 585/92,
ABl. 3/1996, 129).
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Art. 55(2)
Regel 23
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8.4 Im Fall ii) muß die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach
Offenbarung der Erfindung auf der Ausstellung eingereicht worden sein, wenn
die Schaustellung der Anmeldung nicht schaden soll. Ferner muß der Anmelder
zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung angeben, daß die Erfindung
zur Schau gestellt worden ist, und auch innerhalb von vier Monaten eine Bescheinigung
mit den nach Regel 23 geforderten Angaben einreichen.
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