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(1) Das Justizministerium ist das Zentralorgan der Staatsverwaltung für Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(2) Vom Justizministerium werden Rechtsgutachten zu Kredit- und Garantievereinbarungen ausgestellt, in denen die Tschechische Republik eine Vertragspartei ist.
(3) Das Justizministerium ist das Zentralorgan der Staatsverwaltung für Gefängniswesen; ihm ist der Gefängnisdienst der Tschechischen Republik unterstellt. Das Justizministerium sichert das Telekommunikationsnetz des Gefängnisdienstes der Tschechischen Republik.
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(4) Das Justizministerium vertritt die Tschechische Republik bei der Erledigung von Beschwerden wegen Verletzung der Vereinbarung über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Protokolle. (5) Das Justizministerium erfüllt Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzgebenden Tätigkeit der Regierung. Gesetz Nr. 2/1969 Slg. E-mail: msp@msp.justice.cz
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